Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Gegen den Festsetzungsbeschluß des Kreisausschusses findet innerhalb zwei 
Wochen die Beschwerde an den Bezirksausschuß, gegen den in erster Instanz 
ergangenen Festsetzungsbeschluß des Bezirksausschusses findet innerhalb gleicher 
Frist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht statt. 
g. 109. 
Dem unterliegenden Theile kann im Falle des bescheinigten Unvermögens 
nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 30 des Ausführungsgesetzes zum 
Deutschen Gerichtskostengesetze vom 10. März 1879 (Gesetz-Samml. S. 145), 
oder wenn sonst ein besonderer Anlaß dazu vorliegt, gänzliche oder theilweise 
Kostenfreiheit beziehungsweise Stundung bewilligt werden. Gegen den das Gesuch 
ablehnenden Beschluß des Kreisausschusses findet innerhalb zwei Wochen die Be- 
schwerde an den Bezirksausschuß, gegen den in erster Instanz ergangenen ab- 
lehnenden Beschluß des Bezirksausschusses innerhalb zwei Wochen die Beschwerde 
an das Oberverwaltungsgericht statt. 
5. Schlußbestimmungen für das Verwaltungsstreitverfahren. 
K. 110. 
Auf Beschwerden, welche die Leitung des Verfahrens bei den Kreis= und 
Bezirksausschüssen zum Gegenstande haben, entscheidet das im Instanzenzuge 
zunächst höhere Gericht endgültig. 
S. 111. 
Alle Beschwerden sind innerhalb der für dieselben vorgeschriebenen Frist bei 
dem Gerichte, gegen dessen Entscheidung sie gerichtet sind, einzulegen. 
Das Gericht verfährt bei Versäumung der vorgeschriebenen Frist nach Be- 
stimmung des Schlußabsatzes des §F. 86. 
Für das angerufene Gericht kommt §. 64 zur Anwendung; an die Stelle 
des Antrags auf Anberaumung der mündlichen Verhandlung beziehungsweise 
der Einlegung des Rechtsmittels tritt der Antrag auf Entscheidung durch das 
Gericht. 
Wird die Beschwerde der Vorschrift des ersten Absatzes zuwider innerhalb 
der gesetzlichen Frist bei demjenigen Gericht angebracht, welches zur Entscheidung 
darüber zuständig ist, so gilt die Frist als gewahrt. Die Beschwerde ist in 
solchen Fällen von dem angerufenen Gerichte zur weiteren Veranlassung an das- 
jenige Gericht abzugeben, gegen dessen Beschluß sie gerichtet ist. 
. 112. 
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann beantragen, wer durch 
Naturereignisse oder andere unabweisbare Zufälle verhindert worden ist, die in 
(Nr. 8951.) 38°
	        
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