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Gegen den Festsetzungsbeschluß des Kreisausschusses findet innerhalb zwei
Wochen die Beschwerde an den Bezirksausschuß, gegen den in erster Instanz
ergangenen Festsetzungsbeschluß des Bezirksausschusses findet innerhalb gleicher
Frist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht statt.
g. 109.
Dem unterliegenden Theile kann im Falle des bescheinigten Unvermögens
nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 30 des Ausführungsgesetzes zum
Deutschen Gerichtskostengesetze vom 10. März 1879 (Gesetz-Samml. S. 145),
oder wenn sonst ein besonderer Anlaß dazu vorliegt, gänzliche oder theilweise
Kostenfreiheit beziehungsweise Stundung bewilligt werden. Gegen den das Gesuch
ablehnenden Beschluß des Kreisausschusses findet innerhalb zwei Wochen die Be-
schwerde an den Bezirksausschuß, gegen den in erster Instanz ergangenen ab-
lehnenden Beschluß des Bezirksausschusses innerhalb zwei Wochen die Beschwerde
an das Oberverwaltungsgericht statt.
5. Schlußbestimmungen für das Verwaltungsstreitverfahren.
K. 110.
Auf Beschwerden, welche die Leitung des Verfahrens bei den Kreis= und
Bezirksausschüssen zum Gegenstande haben, entscheidet das im Instanzenzuge
zunächst höhere Gericht endgültig.
S. 111.
Alle Beschwerden sind innerhalb der für dieselben vorgeschriebenen Frist bei
dem Gerichte, gegen dessen Entscheidung sie gerichtet sind, einzulegen.
Das Gericht verfährt bei Versäumung der vorgeschriebenen Frist nach Be-
stimmung des Schlußabsatzes des §F. 86.
Für das angerufene Gericht kommt §. 64 zur Anwendung; an die Stelle
des Antrags auf Anberaumung der mündlichen Verhandlung beziehungsweise
der Einlegung des Rechtsmittels tritt der Antrag auf Entscheidung durch das
Gericht.
Wird die Beschwerde der Vorschrift des ersten Absatzes zuwider innerhalb
der gesetzlichen Frist bei demjenigen Gericht angebracht, welches zur Entscheidung
darüber zuständig ist, so gilt die Frist als gewahrt. Die Beschwerde ist in
solchen Fällen von dem angerufenen Gerichte zur weiteren Veranlassung an das-
jenige Gericht abzugeben, gegen dessen Beschluß sie gerichtet ist.
. 112.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann beantragen, wer durch
Naturereignisse oder andere unabweisbare Zufälle verhindert worden ist, die in
(Nr. 8951.) 38°