Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Wird weder auf Beschlußfassung angetragen, noch das Rechtsmittel eingelegt so 
gilt die Verfügung beziehungsweise der Bescheid als endgültiger Beschluß. Für 
den Antrag auf Beschlußfassung des Kollegiums finden die nach den §9. 52 und 53 
für die Beschwerde geltenden Bestimmungen Anwendung. 
Der Vorsitzende hat dem Kollegium von allen im Namen desselben erlassenen 
Verfügungen und ertheilten Bescheiden nachträglich Mittheilung zu machen. 
C. 118. 
An den Verhandlungen der Behörde können unter Zustimmung des 
Kollegiums technische Staats= oder Kommunalbeamte mit berathender Stimme 
theilnehmen. « 
S. 119. 
Die Behörden fassen ihre Beschlüsse auf Grund der verhandelten Akten, 
sofern nicht das Gesetz ausdrücklich mündliche Verhandlung vorschreibt. 
Die Behörden sind befugt, auch in anderen, als in den im Gesetze aus- 
drücklich bezeichneten Angelegenheiten die Betheiligten beziehungsweise deren mit 
Vollmacht versehene Vertreter behufs Aufklärung des Sachverhalts zur münd- 
lichen Verhandlung vorzuladen. 
In Betreff der mündlichen Verhandlung finden im Uebrigen die Vor- 
schriften der 9§#. 68, 71, 72, 73 und 75 sinngemäße Anwendung. 
120. 
Für die Erhebung und Würdigung des Beweises kommen die Vorschriften 
der §F. 76 bis 79 sinngemäß und mit der Mahgabe zur Anwendung, daß gegen 
den eine Strafe oder die Nichtverpflichtung eines Zeugen oder Sachverständigen 
aussprechenden Beschluß des Kreis-(Stadt-) Ausschusses den Betheiligten die 
Beschwerde an den Bezirksausschuß, gegen den in erster oder zweiter Instanz er- 
gangenen Beschluß des letzteren oder des Provinzialraths innerhalb gleicher Frist 
die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zusteht. 
121. 
Gegen die Beschlüsse des Kreis= (Stadt-) Ausschusses findet innerhalb zwei 
Wochen die Beschwerde an den Bezirksausschuß, gegen die in erster Instanz er- 
gehenden Beschlüsse des Bezirksausschusses innerhalb gleicher Frist die Beschwerde 
an den Provinzialrath statt, sofern nicht nach ausdrücklicher Vorschrift des Gesetzes 
1) die Beschlüsse endgültig sind, 
2) die Beschlußfassung über die Beschwerde anderen Behörden übertragen ist. 
Die- auf Beschwerden gefaßten Beschlüsse des Bezirksausschusses und die 
Beschlüsse des Provinzialraths sind endgültig, sofern nicht das Gesetz im Einzelnen 
anders bestimmt. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die nach Maßgabe der Gesetze 
von dem Landrathe unter Zustimmung des Kreisausschusses, von dem Regierungs-
	        
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