Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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präsidenten unter Zustimmung des Bezirksausschusses, von dem Oberpräsidenten 
unter Zustimmung des Provinzialraths gefaßten Beschlüsse entsprechende An- 
wendung. 
§. 122. 
Die Beschwerde ist in den Fällen des F. 121 bei derjenigen Behörde, 
gegen deren Beschluß sie gerichtet ist, anzubringen. Der Vorsitzende prüft, ob 
das Rechtsmittel rechtzeitig angebracht ist. 
Ist die Frist versäumt, so weist der Vorsitzende das Rechtsmittel ohne 
Weiteres durch einen mit Gründen versehenen Bescheid zurück. In demselben ist 
dem Beschwerdeführer zu eröffnen, daß ihm innerhalb zwei Wochen die Be- 
schwerde an diejenige Behörde zustehe, welche zur Beschlußfassung in der Sache 
berufen ist, widrigenfalls es bei dem Bescheide verbleibe. 
st die Frist gewahrt, und ist eine Gegenpartei vorhanden, so wird die 
Beschwerdeschrift mit ihren Anlagen zunächst dieser zur schriftlichen Gegenerklärung 
innerhalb zwei Wochen zugefertigt. Die Gegenpartei kann sich dem Rechtsmittel 
anschließen, selbst wenn die Frist verstrichen ist. 
Abschrift der eingegangenen Gegenerklärung erhält der Beschwerdeführer. 
Zur näheren Begründung der Beschwerde, sowie zur Gegenerklärung kann in 
nicht schleunigen Sachen eine angemessene, der Regel nach nicht über zwei 
Wochen zu erstreckende Nachfrist gewährt werden. Hierauf werden die Ver- 
handlungen mittelst Berichts derjenigen Behörde eingereicht, welcher die Beschluß- 
fassung über die Beschwerde zusteht. 
Wird die Beschwerde der Vorschrift des ersten Absatzes zuwider innerhalb 
der gesetzlichen Frist bei derjenigen Behörde angebracht, welche zur Beschlußfassung, 
darüber zuständig ist, so gilt die Frist als gewahrt. Die Beschwerde ist in 
solchen Fällen von der angerufenen Behörde zur weiteren Veranlassung an die- 
jenige Behörde abzugeben, gegen deren Beschluß sie gerichtet ist. 
C. 123. 
Die Einlegung der Beschwerde steht in den Fällen des §. 121 aus Gründen 
des öffentlichen Interesses auch den Vorsitzenden der Behörden zu. 
Will der Vorsitzende von dieser Befugniß Gebrauch machen, so hat er dies 
dem Kollegium sofort mitzutheilen. 
Die Zustellung des Beschlusses bleibt in diesem Falle einstweilen, jedoch 
längstens drei Tage, ausgesetzt. Sie erfolgt mit der Eröffnung, daß im öffent- 
lichen Interesse die Beschwerde eingelegt worden sei. Ist die Zustellung ohne 
diese Eröffnung erfolgt, so gilt die Beschwerde als zurückgenommen. 
Die Gründe der Beschwerde sind den Betheiligten zur schriftlichen Er- 
klärung innerhalb zwei Wochen mitzutheilen. 
Nach Ablauf dieser Frist sind die Verhandlungen der Behörde einzureichen, 
welcher die Beschlußfassung über die Beschwerde zusteht. 
Eine vorläufige Vollstreckung des mit der Beschwerde angefochtenen Be- 
schlusses (F. 53) ist in diesen Fällen ausgeschlossen. 
(Nr. 8951.) «
	        
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