Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Die Anbringung des einen Rechtsmittels schließt das andere aus. Ist die 
Schrift, mittelst deren das Rechtsmittel angebracht wird, nicht als Klage bezeichnet 
oder enthält dieselbe nicht ausdrücklich den Antrag auf Entscheidung im Ver— 
waltungsstreitverfahren, so gilt dieselbe als Beschwerde. Bei gleichzeitiger An- 
bringung beider Rechtsmittel ist nur der Beschwerde Fortgang zu geben. Das 
hiernach unzulässigerweise angebrachte Rechtsmittel ist durch Verfügung der im 
Absatz 1 bezeichneten Behörde zurückzuweisen. Gegen die zurückweisende Verfügung 
findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an die zur Entscheidung auf die 
Klage berufene Behörde statt. 
Wird die Beschwerde oder Klage der Vorschrift des ersten Absatzes zuwider 
inmerhalb der gesetzlichen Frist bei derjenigen Behörde angebracht, welche zur Be- 
schlußfassung oder Entscheidung darüber zuständig ist, so gilt die Frist als ge- 
wahrt. Die Beschwerde oder Klage ist in solchen Fällen von der angerufenen 
Behörde zur weiteren Veranlassung an diejenige Behörde abzugeben, gegen deren 
Beschluß sie gerichtet ist. 
6. 130. 
Gegen polizeiliche Verfügungen des Regierungspräsidenten findet innerhalb 
zwei Wochen die Beschwerde an den Oberpräsidenten und gegen den vom Ober- 
präsidenten auf die Beschwerde erlassenen Bescheid innerhalb gleicher Frist die 
Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte nach Maßgabe der Bestimmungen des 
§. 127 Absatz 3 und 4 statt. 
Gegen polizeiliche Verfügungen des Regierungspräsidenten in Sigmaringen 
findet innerhalb zwei Wochen unmittelbar die Klage bei dem Oberverwaltungs- 
gerichte statt. 
Gegen die Landesverweisung steht Personen, welche nicht Reichsangehörige 
sind, die Klage nicht zu. 
C. 131. 
Der F. 6 des Gesetzes vom 11. Mai 1842 (Gesetz-Samml. S. 192) findet 
auch Anwendung, wenn eine polizeiliche Verfügung im Verwaltungsstreitverfahren 
durch rechtskräftiges Endurtheil aufgehoben worden ist. 
Fünfter Titel. 
Zwangsbefugnisse. 
C. 132. 
Der Regierungspräsident, der Landrath, die Ortspolizeibehörde und der 
Gemeinde-(Guts-) Vorsteher (-Vorstand) sind berechtigt, die von ihnen in Aus- 
übung der obrigkeitlichen Gewalt getroffenen, durch ihre gesetzlichen Befugnisse gerecht- 
fertigten Anordnungen durch Anwendung folgender Zwangsmittel durchzusetzen: 
1) Die Behörde hat, sofern es thunlich ist, die zu erzwingende Handlung durch 
einen Dritten ausführen zu lassen und den vorläufig zu bestimmenden 
Kostenbetrag im Zwangswege von den Verpflichteten einzuziehen.
	        
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