Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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C. 141. 
Ist in einer gemäß §. 140 verkündeten Polizeiverordnung der Zeitpunkt 
bestimmt, mit welchem dieselbe in Kraft treten soll, so ist der Anfang ihrer Wirk- 
samkeit nach dieser Bestimmung zu beurtheilen, enthält aber die verkündete Polizei- 
verordnung eine solche Zeitbestimmung nicht, so beginnt die Wirksamkeit derselben 
mit dem achten Tage nach dem Ablaufe desjenigen Tages, an welchem das be- 
treffende Stück des Amtsblatts, welches die Polizeiverordnung verkündet, aus- 
gegeben worden ist. 
. 142. 
Der Landrath ist befugt, unter Zustimmung des Kreisausschusses nach Maß- 
gabe der Vorschriften des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 
beziehungsweise der Verordnung vom 20. September 1867 und des Lauen- 
burgischen Gesetzes vom 7. Januar 1870 für mehrere Ortspolizeibezirke oder für 
den ganzen Umfang des Kreises gültige Polizeivorschriften zu erlassen und gegen 
die Nichtbefolgung derselben Geldstrafen bis zum Betrage von dreißig Mark 
anzudrohen. 
S. 143. 
Ortspolizeiliche Vorschriften (I§. 5 ff. des Gesetzes vom 11. März 1850 
beziehungsweise der Verordnung vom 20. September 1867 und des Lauen- 
burgischen Gesetzes vom 7. Januar 1870), soweit sie nicht zum Gebiete der 
Sicherheitspolizei gehören, bedürfen in Städten der Zustimmung des Gemeinde- 
vorstandes. Versagt der Gemeindevorstand die Zustimmung, so kann dieselbe auf 
Antrag der Behörde durch Beschluß des Bezirksausschusses ergänzt werden. 
In Fällen, welche keinen Aufschub zulassen, ist die Ortspolizeibehörde be- 
fugt, die Polizeivorschrift vor Einholung der Zustimmung des Gemeindevorstandes 
zu erlassen. Wird diese Zustimmung nicht innerhalb vier Wochen nach dem 
Tage der Publikation der Polizeivorschrift ertheilt, so hat die Behörde die Vor- 
schrift außer Kraft zu setzen. 
C. 144. 
In Stadtkreisen ist die Ortspolizeibehörde befugt, gegen die Nichtbefolgung 
der von ihr erlassenen polizeilichen Vorschriften Geldstrafen bis zum Betrage von 
dreißig Mark anzudrohen. Im Uebrigen steht die Ertheilung der Genehmigung 
zum Erlasse ortspolizeilicher Vorschriften mit einer Strafandrohung bis zum Be- 
trage von dreißig Mark gemäß §F. 5 der im F. 137 angezogenen Gesetze dem 
Regierungspräsidenten zu. 
Ingleichen hat der Regierungspräsident über die Art der Verkündigung 
orts= und kreispolizeilicher Vorschriften, sowie über die Form, von deren Be- 
obachtung die Gültigkeit derselben abhängt, zu bestimmen. 
C. 145. 
Die Befugniß, orts= oder kreispolizeiliche Vorschriften außer Kraft zu 
setzen, steht dem Regierungspräsidenten zu. Mit Ausnahme von Fällen, welche
	        
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