Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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3) die besonderen Rechte oder Verpflichtungen einzelner örtlicher Theile 
des Gemeindebezirks oder einzelner Klassen der Gemeindeangehörigen 
in Ansehung der zu Nr. 1 und 2 erwähnten Ansprüche und Ver- 
bindlichkeiten, 
beschließt der Gemeindevorstand. 
Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. 
Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen desgleichen 
Streitigkeiten zwischen Betheiligten über ihre in dem öffentlichen Rechte begründete 
Berechtigung oder Verpflichtung zu den im Absatz 1 bezeichneten Nutzungen be- 
ziehungsweise Lasten. 
Einsprüche gegen die Höhe von Gemeindezuschlägen zu den direkten Staats- 
steuern, welche sich gegen den Prinzipalsatz der letzteren richten, sind unzulässig. 
Die Beschwerden und die Einsprüche, sowie die Klage haben keine auf- 
schiebende Wirkung. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden sinngemäß Anwendung auf Be- 
schwerden und Einsprüche, betreffend die Heranziehung oder die Veranlagung 
von Grundbesitzern und Einwohnern eines Gutsbezirks zu den öffentlichen Lasten 
desselben. —- 
S.35. 
Unterläßt oder verweigert eine Landgemeinde (Amt, Bürgermeisterei) oder 
ein Gutsbezirk, die ihnen gesetzlich obliegenden, von der Behörde innerhalb der 
Grenzen ihrer Zuständigkeit festgestellten Leistungen auf den Haushbaltsetat zu 
bringen oder außerordentlich zu genehmigen, beziehungsweise zu erfüllen, so ver- 
fügt der Landrath, unter Anführung der Gründe, die Eintragung in den Etat, 
beziehungsweise die Feststellung der außerordentlichen Ausgabe. 
Gegen die Verfügung des Landraths steht der Gemeinde beziehungsweise 
dem Besitzer des Guts die Klage bei dem Bezirksausschusse zu. 
g. 36. 
Bezüglich der Dienstvergehen der Gemeindevorsteher, Schöffen, Mitglieder 
des Gemeindevorstandes und sonstigen Gemeindebeamten, sowie der Gutsvorsteher 
kommen die Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juli 1852 mit folgenden Maß- 
gaben zur Anwendung: 
1) Die Befugniß, gegen die Gemeindevorsteher (Amtmänner in Westfalen, 
Bürgermeister in der Rheinprovinz), Schöffen, Mitglieder des kolle- 
gialischen Gemeindevorstandes und sonstige Gemeindebeamten, sowie 
gegen Gutsvorsteher Ordnungsstrafen zu verhängen, steht dem Land- 
rathe, und im Umfange des den Provinzialbehörden beigelegten Ordnungs- 
strafrechts dem Regierungspräsidenten zu. 
Gegen die Strafverfügungen des Landraths findet innerhalb zwei 
Wochen die Beschwerde an den Regierungspräsidenten, gegen die Straf- 
(Nr. 8952.)
	        
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