Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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verwaltung vom 26. Juli 1880 nicht gilt, von der in §. 4 bezeichneten Behörde 
auf Grund vollständiger Erörterung zwischen den Parteien und, soweit dies er- 
forderlich erscheint, sachverständiger Abschätzung durch Beschluß festgesett. 
g Die durch dieses Verfahren entstehenden baaren Auslagen fallen dem Fiskus 
zur Last. 
Gegen den Beschluß steht binnen neunzig Tagen nach der Zustellung beiden 
Theilen der Rechtsweg offen. 
S. 10. 
Die Bepflanzung oder anderweitige Befestigung, sowie die gänzliche oder 
theilweise Beseitigung dieser Grundstücke (§§. 6 und 8) unterliegt der Genehmigung 
der Strombauverwaltung. Letztere kann verlangen, daß der Besitzer dieselben 
mit Weiden bepflanze und die Weidenpflanzung unterhalte. Wird der Auf- 
forderung nicht innerhalb der gestellten Frist entsprochen, so ist die Strombau- 
verwaltung berechtigt, die Bepflanzung beziehungsweise die Unterhaltung der 
Pflanzung selbst vorzunehmen. 
In diesem Falle steht ihr die Nutzung solcher Pflanzungen mit der Maß- 
gabe zu, daß der die gemachten Aufwendungen etwa übersteigende Ertrag dem 
Uferbesitzer zu überweisen ist. Rechnungslegung findet nicht statt. 
Dem Ufferbesitzer ist die Unterhaltung und Nutzung der Pflanzung wieder 
zu überlassen, wenn er die durch die Nutzung nicht gedeckten Aufwendungen 
erstattet und die künftige ordnungsmäßige Unterhaltung, nöthigenfalls unter aus- 
reichender Sicherstellung, übernimmt. 
K. 11. 
Das Betreten aller Anlandungen, Sandbänke, Inseln, sowie der Ufer 
selbst, das Setzen von Stations= und Festpunktsteinen, sowie von Schifffahrts- 
und sonstigen Merkzeichen ist den Beamten und den mit Legitimation derselben 
versehenen Beauftragten der Strombauverwaltung zu dienstlichen Zwecken jederzeit 
gestattet. Soweit nicht Gefahr im Verzuge ist, hat dem Setzen der Merkzeichen rc. 
die Anhörung der Besitzer vorauszugehen. 
Entstehen durch die erwähnten Handlungen Beschädigungen, so hat der 
Uferbesitzer auf Ersatz des Schadens Anspruch. 
§. 12. 
Für Abspülungen und Beschädigungen der Ufer, welche durch die Strom- 
bauten hervorgerufen werden, hat der Staat Ersatz zu leisten, auch wenn dieselben 
nicht beabsichtigt waren. 
Ersatz kann nicht beansprucht werden, sofern die Abspülung bei Erfüllung 
der den Uferbesitzern obliegenden Pflicht zum Uferschutz abgewendet worden wäre. 
Im Verwaltungswege ist, soweit dies thunlich, Fürsorge dafür zu treffen, 
daß durch entsprechende Vorrichtungen dem in Folge von Strombauwerken ent-
	        
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