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II. Betreffs der Auspfarrung von Platschow aus dem Pfarrsystem
Gr. Berge.
d. 5.
Mit dem Parochialverbande erlöschen alle aus diesem Verhältniß ent-
springenden Rechte und Verbindlichkeiten, insbesondere:
1) für den Pastor in Gr. Berge die Verpflichtung zur Seelsorge an der
Dorfschaft Platschow, sowie das ihm bisher zuständige Parochialrecht
an dieser Dorfschaft;
2) die Verpflichtung von Platschow, die Gebäude der Kirche, Pfarre
und Küsterei zu Gr. Berge, sowie die Kirchhofsmauer daselbst zu ihrem
Theile mit zu unterhalten und zu bauen;
3) die Verpflichtungen von Platschow, an die Pfarre zu Gr. Berge das
Vierzeitengeld, Meßkorn, Flachs und Eier, sowie an die Küsterei zu
Gr. Berge Meßkorn und Eier zu liefern.
S. 6.
Die Verpflichtung von Platschow, zu den während des Kalenderjahres, in
welchem der Parochialverband erlischt, an den geistlichen Gebäuden zu Gr. Berge
zur Ausführung kommenden Reparaturen beizutragen, bemißt sich nach denselben
Normen, welche F. 3 für Kl. Pankow und Reddelin in dieser Hinsicht auf-
gestellt sind.
S. 7.
Dem Pastor und Küster zu Gr. Berge bleiben hinsichtlich der Abgiften
aus Platschow (F. 5 Nr. 3), welche innerhalb Jahresfrist nach Erlöschen des
Parochialverbandes fällig werden, gleiche Rechte vorbehalten, wie sie für den
Pastor zu Gr. Pankow in dieser Hinsicht im F. 4 ausbedungen sind.
Dessen zu Urkunde ist dieser Vertrag von den Eingangs aufgeführten Kom-
missarien in zweifacher Ausfertigung vollzogen und unterschrieben.
Berlin, den 2. Juni 1876. Schwerin, den 15. Juni 1876.
Dr. Spilling. Sohm.
Ministerial-Erklärung.
Die Königlich Preußische und die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche
Regierung sind übereingekommen, die Filialkirchen in den Königlich Preußischen
Ortschaften Kl. Pankow und Reddelin von ihrer Mutterkirche, der Kirche in der
Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen Ortschaft Gr. Pankow, abzuzweigen
und den Parochialverband zwischen der Königlich Preußischen Kirche und Pfarre