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zu Gr. Berge in der Mark Brandenburg und dem Großherzoglich Mecklenburg-
Schwerinschen Dorfe Platschow aufzuheben, und es haben die gedachten Hohen
Regierungen beschlossen, diese Verhältnisse durch diejenigen Bestimmungen zu regeln,
welche in den 99. ad 1 bis 7 inkl. des unter dem 2./15. Juni 1876 von den
beiderseitigen Kommissarien abgeschlossenen Vertrages enthalten sind, welcher Ver-
trag mit den Worten beginnt:
„Nachdem es sich als wünschenswerth herausgestellt hat, die Filial-
kirchen in den Königlich Preußischen Ortschaften Kl. Pankow und
Reddelin von ihrer Mutterkirche, der Kirche in der Großherzoglich
Mecklenburg-Schwerinschen Ortschaft Gr. Pankow, abzuzweigen und
den Parochialverband zwischen der Preußischen Kirche und Pfarre zu
Gr. Berge in der Mark Brandenburg und dem Großherzoglich Mecklen-
burg-Schwerinschen Dorfe Platschow aufzuheben, dergestalt, daß die
Landesgrenze zwischen dem Königreich Preußen und dem Großherzogthum
Mecklenburg auch in den Pfarrsystemen Gr. Pankow und Gr. Berge
die Grenze der evangelischen Landeskirchen des Königreichs Preußen
und des Großherzogthums Mecklenburg-Schwerin bilde, haben, behufs
der zu diesem Zwecke zu führenden Unterhandlungen zu Bevollmäch-
tigten ernannt“
und nunmehr unter Weglassung der §9#. 8 bis 10 desselben mit den Worten
schließt:
„gleiche Rechte vorbehalten, wie sie für den Pastor zu Gr. Pankow
in dieser Hinsicht im F. 4 ausbedungen sind.
Dessen zu Urkunde ist dieser Vertrag von den Eingangs aufgeführten
Kommissarien in zweifacher Ausfertigung vollzogen und unterschrieben.
Berlin, den 2. Juni 1876. Schwerin, den 15. Juni 1876.
Dr. Spilling. Sohm.“
Zur Urkunde dessen ist die gegenwärtige Ministerial-Erklärung ausgefertigt
worden, um ghen eine entsprechende Erklärung des Großherzoglich Mecklenburg-
Schwerinschen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten ausgewechselt zu
werden.
Berlin, den 30. August 1883.
Der Königlich Preußische Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
In Vertretung:
(L. S.) Busch.
(Tr. 8959—8960.)