Metadaten : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

—  9  —

G.  9.

Die  Würdigung  von  baulichen  Anstalten,  Forsten,  Torflagern  und  anderen
Gegenständen,  für  welche  es  besonderer,  bei  den  praktischen  Landwirthen  nicht  allgemein
  vorauszusetzender  Sachkenntniß  bedarf,  geschieht,  wo  es  auf  deren  spezielle
Würdigung  ankommt,  durch  die  für  dergleichen  Geschäfte  ausgebildeten,  von
der  Generalkommission  zu  bestimmenden  Personen.  Bis  zur  Bestimmung  eines
Sachverständigen  durch  die  Generalkommission  können  die  Parteien  sich  über  eine
bestimmte  Person  als  Sachverständigen  einigen,  und  hat  in  diesem  Falle  die
Generalkommission,  sofern  nicht  eine  in  Rücksicht  auf  Sachkunde  oder  sonstige
erhebliche  Umstände  unangemessene  Wahl  vorliegt,  diese  Person  als  Sachverständigen
  zu  bestimmen.

C.  10.

Ist  vom  Kommissar  auf  Grund  seiner  eigenen  Sachkunde  oder  auf  Grund
der  Gutachten  Sachverständiger  entschieden  worden  (§9.  4,  9  dieses  Gesetzes),  so
kann  zur  Rechtfertigung  der  gegen  die  kommissarische  Entscheidung  eingelegten
Berufung  die  Einholung  des  Gutachtens  eines  anderen  Kommissars  oder  anderer
Sachverständiger  beantragt  werden.

C.  11.

Bei  Streitigkeiten  über  die  Bonitirung  findet  das  schiedsrichterliche  Verfahren
  statt  (§6.  12,  13  dieses  Gesetzes).

Die  Würdigung  der  im  H.  9  bezeichneten  Gegenstände  darf  nur  mit  Einverständniß
  aller  Betheiligten  durch  schiedsrichterliches  Verfahren  stattfinden.

KC.  12.

Wenn  die  Parteien  sich  über  andere  Personen  nicht  vereinigen,  so  wählt
jede  von  ihnen  einen  der  Schiedsrichter  aus  den  Kreisverordneten  (F.  15  dieses
Gesetzes).  Bei  Meinungsverschiedenheiten  der  Schiedsrichter  unter  einander  entscheidet
  ein  von  den  Parteien  in  beiderseitigem  Einverständnisse  gewählter  und  in.
Ermangelung  eines  solchen  Einverständnisses  ein  von  der  Generalkommission  zu
ernennender  Obmann.

g.  13.

Das  Verhältniß  der  Schiedsrichter  zum  Kommissar,  die  Art  und  Weise,
wie  die  Streitpunkte  zu  ihrer  Entscheidung  vorzubereiten  sind,  das  bei  ihren  Entscheidungen
  zu  beobachtende  Verfahren  und  deren  Beziehungen  zur  Entscheidung
der  Hauptsache  sollen  durch  eine  von  dem  Ressortminister  zu  erlassende  Instruktion
näher  bestimmt  werden.

Gegen  die  nach  gehöriger  Einleitung  der  Sache  ergangenen  Aussprüche  der
schiedsrichterlichen  Kommission  ist  weder  die  Berufung,  noch  die  Beschwerde  wegen
Verkürzung  zulässig.

(Nr.  8909.)  3°