gerechnet, beim Kommissar eingelegt und gerechtfertigt werden. Die Frist zur
Rechtfertigung der gegen die Entscheidung des Kommissars eingelegten Berufung
kann aus triftigen Gründen vom Kommissar oder von der Generalkommission
um vier Wochen verlängert werden.
KC. 25.
Dem Oberlandeskulturgerichte kann die Entscheidung auf Beschwerden, für
welche der Ressortminister zuständig ist, von diesem in einzelnen Fällen über-
tragen werden.
g. 26.
Die Parteien haben in Gemeinheitstheilungs- und Verkoppelungssachen an
Stelle der allgemeinen Regulirungskosten Pauschsätze zu zahlen, auf welche die
§ 2, 3, 5, 6, 7, 15 des Gesetzes vom 24. Juni 1875 über das Kostenwesen
in Auseinandersetzungssachen (Gesetz-Samml. S. 395) entsprechende Anwen-
dung finden.
Durch diese Pauschsätze werden auch alle Gebühren und baaren Auslagen
gedeckt, welche durch die Erledigung der Ersuchen der Generalkommission und
ihrer Kommissare bei anderen Behörden erwachsen.
Von der Zahlung dieser Pauschsätze ist Niemand befreit, jedoch haben die
betheiligten Kirchen, Pfarren, Küstereien und Schulen die auf sie fallenden Beiträge
nur insoweit zu entrichten, als diese aus dem verfügungsfreien Vermögen und
Einkommen des betheiligten Instituts nach Abzug der zur ordnungsmäßigen Unter-
haltung des letzteren erforderlichen Ausgaben entnommen werden können, und
insofern dies Vermögen oder Einkommen nicht dem amtlichen Nießbrauche der
kirchlichen oder Schulbeamten unterworfen ist.
Dem Ressortminister bleibt vorbehalten, auf den Antrag der General-
kommission denjenigen Grundbesitzern, welche der Beihülfe des Staates bedürfen,
durch besondere Nachgiebigkeit die Auseinandersetzung erleichtern und den Vor-
schlägen des Kommissars wegen zweckmäßiger Eintheilung ihrer Grundstücke Gehör
geben, die Pauschsätze ganz oder zum Theil zu erlassen. Dem Minister ist es
gestattet, diese Befugniß innerhalb gewisser, durch die Höhe des Erlasses zu
bestimmender Grenzen auf die Generalkommission zu übertragen.
g. 27.
Außer den Pauschsätzen für die allgemeinen Regulirungskosten haben die
Parteien die durch die Beschaffung des Terminslokals und die Auslagen der Feld-
messer und Revisoren nach F. 52 des Feldmesserreglements vom 2. März 1871
(Gesetz-Samml. S. 101) verursachten Nebenkosten zu tragen.
C. 28.
Bei entstehenden Streitigkeiten ist ein besonderes Kostenpauschquantum zu
zahlen, welches von der Generalkommission nach der Höhe der wirklich erwachsenen