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Mehrkosten unter Anwendung der Vorschrift des F. 15 des Kostengesetzes vom
24. Juni 1875 zu bestimmen ist.
Der §. 132 des Gesetzes vom 30. Juni 1842 bleibt in Kraft.
Gebühren und Auslagen der Bevollmächtigten und Rechtsbeistände kann
ein Theil vom anderen nicht erstattet verlangen.
G. 29.
Auf die Besoldung der Kommissare und Vermessungsbeamten finden die
§. 8, 9, 10, 11, 12, 14 des Kostengesetzes vom 24. Juni 1875, das Gesetz
vom 3. März 1877, betreffend die nach ersterem Gesetze zu gewährenden Tage-
gelder, Reisekosten und Feldzulagen, (Gesetz-Samml. S. 99) und die I#§. 13, 14
der Instruktion vom 16. Juni 1836 (Gesetz Samml. S. 187) Anwendung.
F 30.
Sochverständige ) welche als Staatsbeamte zur Ausführung gewisser Geschäfte
verpflichtet sind, haben für diese die ihnen allgemein zugestandenen Vergütungen
zu liquidiren.
Kreisverordnete, Schiedsrichter und andere Sachverständige, welche weder
zu den vorgenannten Staatsbeamten gehören, noch auf besondere Remuneration
für ihre Dienstleistungen angewiesene Techniker sind, erhalten Diäten, Reisezulagen
und Reisekosten wie die noch nicht etatsmäßig angestellten und nur vorüber-
gehend beschäftigten Kommissare.
Für Abwartung von Terminen an ihrem Wohnort erhalten sie stets
Diäten für einen vollen Tag.
Wegen Bezahlung der Dolmetscher, die nicht gleichzeitig als beeidete
Protokollführer fungiren und der Zeugen finden die in Civilprozessen geltenden
gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.
S. 31.
Die Festsetzung, Anweisung und Einziehung sämmtlicher Kosten geschieht
durch die Generalkommission.
Bei der Festsetzung der Liquidationen der Kommissare ist §. 12 der In-
struktion vom 16. Juni 1836 maßgebend.
. 32.
Sind für die bei einer Auseinandersetzung betheiligten Grundstücke mehrere
Generalkommissionen zuständig, oder ist es mit Rücksicht auf die Grenzen der
Geschäftsbezirke ungewiß, welche Generalkommission zuständig sei, so erfolgt die
Bestimmung der zuständigen Behörde durch den Ressortminister.
In Ansehung der Rechte dritter Personen, des Verfahrens, sowie des
Kostenwesens finden dabei diejenigen Vorschriften Anwendung, welche im Bezirke
der vom Ressortminister bestimmten Behörde gelten.
(Xr. 8909.)