Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 5. —
Inhalt: Verordnung, betreffend die Wahlen der Mitglieder des Landeseisenbahnrathes durch die Bezirks-
eisenbahnräthe, S. 10. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die
Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 21.
(Nr. 8912.) Verordnung, betreffend die Wahlen der Mitglieder des Landeseisenbahnrathes
durch die Bezirkseisenbahnräthe. Vom 7. Februar 1883.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des F. 10 Litt. c des Gesetzes vom 1. Juni 1882, betreffend
die Einsetzung von Bezirkseisenbahnräthen und eines Landeseisenbahnrathes für
die Staatseisenbahnverwaltung (Gesetz= Samml. S. 313):
S. 1.
Der Vertheilungsplan für die durch die Bezirkseisenbahnräthe aus den
Kreisen der Land= und Forstwirthschaft, der Industrie oder des Handelsstandes
zu wählenden Mitglieder des Landeseisenbahnrathes wird festgestellt wie folgt:
» Zahl und Vertheilung der Mitglieder und
Provinz Stellvertreter. »
(bezw. Wahlberechtigter
Regierungsbezirk Land- · Bezirkseisenbahnrath.
und Stadt) und Forst- JIndustrie. Handelsstand.
« wirthschaft.
Ostpreußgen 1 — 1
Westpreußen 1 — 1 Bromberg.
Posen 1 1 —
Pommern . . . . .. 1 — 1
Schlesien....... 1 1 1 .
Brandenburg.... 1 1 — Berlin.
Berlin . ... . . . .. — 1 —
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Ges. Samml. 1883. (Nr. 8912.)
Ausgegeben zu Berlin den 21. Februar 1883.