Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

erhobenen Widerspruche stattzugeben sei, die Entscheidung der zuständigen Bezirks- 
synode herbeizuführen. 
Bis zur Abgabe der Entscheidung wird an dem bestehenden Zustande nichts 
geändert. 
Gegen die Entscheidung der Bezirkssynode findet eine Berufung an eine 
höhere Instanz nicht statt. 
Dem Kirchenvorstande bleibt es unbenommen, den aufgehobenen Beschluß 
wegen Einführung des Gesangbuchs später zu wiederholen. 
G. 5. 
Falls Widerspruch von mehr als einem Zehntel der wahlberechtigten 
Gemeindeglieder nicht erhoben wird, tritt der Beschluß des Kirchenvorstandes 
ohne Weiteres in Geltung. 
S. 6. 
In Gemeinden, welche keinen Kirchenvorstand haben, geschieht die Einführung 
durch Verfügung der Kirchenregierung, zu welcher in unterer Instanz die Zu- 
stimmung des Ausschusses der Bezirkssynode, in der oberen Instanz desenige 
des ständigen Ausschusses der Landessynode arforderlich ist. 
S. 7. 
Schon vor Einführung des neuen Gesangbuchs sind in den öffentlichen 
Gottesdiensten neben den Liedernummern des im Gebrauch befindlichen Gesang- 
buchs auch die entsprechenden Liedernummern des neuen Gesangbuchs, soweit die 
ausgewählten Lieder in demselben enthalten sind, ersichtlich zu machen. Die 
Kirchenregierung kann von dieser Vorschrift dispensiren. 
Die Nummern des bisher gebrauchten Gesangbuchs sind auch nach Ein- 
führung des neuen so lange ersichtlich zu machen, bis der Kirchenvorstand mit 
Genehmigung der Kirchenregierung dies für ferner unnöthig erklärt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 12. Februar 1883. 
(I. S§.) Wilhelm. 
v. Goßler. 
Redigirt im Bureau des Staateministeriums. 
Berlin, gedrucke in der Reichsdruckerei. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.