Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Nassauisches  Verordnungs-Bl.  S.  94)  ergiebt,  während  der  Rest  der  Kompetenz
zur  Besoldung  des  zu  bestellenden  Vikars  oder  sonstiger  Stellvertreter  verwendet
und,  soweit  erforderlich,  durch  Zuschuß  des  Centralkirchenfonds  ergänzt  wird.
Der  pensionirte  Geistliche  ist,  so  lange  er  das  Pfarrhaus  bewohnt,  verpflichtet,
nach  Anweisung  des  Konsistoriums  zwei  Zimmer  des  Pfarrhauses  dem  Vikar  zur
Wohnung  unentgeltlich  einzuräumen,  dagegen  zu  weiteren  Leistungen  an  den  Vikar
nicht  verbunden.  Den  zur  Zeit  in  den  vormals  Hessen-Darmstädtischen  Kirchengemeinden
  angestellten  Geistlichen  bleibt  jedoch,  falls  sie  auf  ihrer  jetzigen  Amtsstelle
  pensionirt  werden,  freigestellt,  die  Anwendung  der  Hessen-Darmstädtischen
Verordnung  vom  6.  September  1820  (Reg.  Bl.  S.  471)  zu  beanspruchen,  wonach
  dieselben  im  Genusse  der  Pfarrkompetenz  verbleiben,  jedoch  dem  beizugebenden
Vikar  freie  Station  oder  ein  entsprechendes  Geldäquivalent  zu  gewähren  haben.
Dem  Vikar  wird  in  diesem  Falle  ein  Baargehalt  von  600  Mark  jährlich  aus
dem  Centralkirchenfonds  gezahlt.
S.  4.

Die  das  Gehalt  der  Dekane  und  dessen  Aufbringung  betreffenden  Bestimmungen
  in  J.  6,  vorletzter  Absatz,  und  in  Absatz  5  des  §F.  17  des  Nassauischen
Edikts  vom  8.  April  1818,  betreffend  die  Festsetzung  der  äußeren  Verhältnisse
der  evangelischen  Kirche  (Herzoglich  Nassauische  Verordn.  Samml.  Bd.  III  S.  379),
werden  auf  die  vormals  Hessischen  Theile  des  Konsistorialbezirks  ausgedehnt.

Die  den  Dekanen  als  Vergütung  für  Kanzleiaufwand  aus  dem  Centralkirchenfonds
  zu  leistende  Vergütung  wird  für  die  Folge  auf  45  Mark  jährlich
festgesetzt.  Den  jetzigen  Inhabern  der  Dekanatsämter  Biedenkopf  und  Gladenbach
verbleibt  jedoch,  so  lange  sie  ihr  gegenwärtiges  Amt  bekleiden,  der  bisher  bezogene
Mehrbetrag.

Die  den  Nassauischen  Kirchengemeinden  obliegende  Verpflichtung,  den
Dekanen  bei  Vornahme  von  Dienstreisen  die  reglementsmäßigen  Diäten  und
Transportkosten  zu  vergüten,  wird  auf  die  vormals  Hessischen  Kirchengemeinden
des  Bezirks  ausgedehnt.

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Der  Centralkirchenfonds  bezieht  auch  in  den  vormals  Hessischen  Gebietstheilen
  die  in  dem  Nassauischen  Edikte  vom  8.  April  1818  unter  §.  18  Position  8,
9  und  11  festgesetzten  Einnahmen  mit  Ausnahme  derjenigen  Interkalargefille,
auf  welche  die  Hessen-Darmstädtische  Pfarr-Wittwenkasse  und  die  geschlossene
Hessen-Homburgische  allgemeine  Versorgungsanstalt  für  Wittwen  und  Waisen
Landgräflicher  Diener  gegenüber  den  in  der  Mitgliedschaft  verbliebenen  Geistlichen
der  vormals  Hessischen  Gemeinden  des  Konsistorialbezirks  Anspruch  hat.

.  6.
Die  Wirksamkeit  der  Nassauischen  evangelischen  Pfarr-Wittwen=  und
Waisenkasse  wird  auf  die  Geistlichen  der  vormals  Hessen-Darmstädtischen  und
Hessen-Homburgischen  Gemeinden  unter  folgenden  Maßgaben  ausgedehnt.