— 32 —
Nassauisches Verordnungs-Bl. S. 94) ergiebt, während der Rest der Kompetenz
zur Besoldung des zu bestellenden Vikars oder sonstiger Stellvertreter verwendet
und, soweit erforderlich, durch Zuschuß des Centralkirchenfonds ergänzt wird.
Der pensionirte Geistliche ist, so lange er das Pfarrhaus bewohnt, verpflichtet,
nach Anweisung des Konsistoriums zwei Zimmer des Pfarrhauses dem Vikar zur
Wohnung unentgeltlich einzuräumen, dagegen zu weiteren Leistungen an den Vikar
nicht verbunden. Den zur Zeit in den vormals Hessen-Darmstädtischen Kirchengemeinden
angestellten Geistlichen bleibt jedoch, falls sie auf ihrer jetzigen Amtsstelle
pensionirt werden, freigestellt, die Anwendung der Hessen-Darmstädtischen
Verordnung vom 6. September 1820 (Reg. Bl. S. 471) zu beanspruchen, wonach
dieselben im Genusse der Pfarrkompetenz verbleiben, jedoch dem beizugebenden
Vikar freie Station oder ein entsprechendes Geldäquivalent zu gewähren haben.
Dem Vikar wird in diesem Falle ein Baargehalt von 600 Mark jährlich aus
dem Centralkirchenfonds gezahlt.
S. 4.
Die das Gehalt der Dekane und dessen Aufbringung betreffenden Bestimmungen
in J. 6, vorletzter Absatz, und in Absatz 5 des §F. 17 des Nassauischen
Edikts vom 8. April 1818, betreffend die Festsetzung der äußeren Verhältnisse
der evangelischen Kirche (Herzoglich Nassauische Verordn. Samml. Bd. III S. 379),
werden auf die vormals Hessischen Theile des Konsistorialbezirks ausgedehnt.
Die den Dekanen als Vergütung für Kanzleiaufwand aus dem Centralkirchenfonds
zu leistende Vergütung wird für die Folge auf 45 Mark jährlich
festgesetzt. Den jetzigen Inhabern der Dekanatsämter Biedenkopf und Gladenbach
verbleibt jedoch, so lange sie ihr gegenwärtiges Amt bekleiden, der bisher bezogene
Mehrbetrag.
Die den Nassauischen Kirchengemeinden obliegende Verpflichtung, den
Dekanen bei Vornahme von Dienstreisen die reglementsmäßigen Diäten und
Transportkosten zu vergüten, wird auf die vormals Hessischen Kirchengemeinden
des Bezirks ausgedehnt.
5
Der Centralkirchenfonds bezieht auch in den vormals Hessischen Gebietstheilen
die in dem Nassauischen Edikte vom 8. April 1818 unter §. 18 Position 8,
9 und 11 festgesetzten Einnahmen mit Ausnahme derjenigen Interkalargefille,
auf welche die Hessen-Darmstädtische Pfarr-Wittwenkasse und die geschlossene
Hessen-Homburgische allgemeine Versorgungsanstalt für Wittwen und Waisen
Landgräflicher Diener gegenüber den in der Mitgliedschaft verbliebenen Geistlichen
der vormals Hessischen Gemeinden des Konsistorialbezirks Anspruch hat.
. 6.
Die Wirksamkeit der Nassauischen evangelischen Pfarr-Wittwen= und
Waisenkasse wird auf die Geistlichen der vormals Hessen-Darmstädtischen und
Hessen-Homburgischen Gemeinden unter folgenden Maßgaben ausgedehnt.