Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Kirchengesetz,
betreffend
die  Ausdehnung  der  Wirksamkeit  des  Nassauischen  evangelischen  Centralkirchenfonds
  und  der  Nassauischen  evangelischen  Pfarr-Wittwen=  und
Waisenkasse  auf  die  vormals  Hessischen  Theile  des  Konsistorialbezirks
Wiesbaden.

Vom  28.  März  1883.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ec.

verordnen  mit  Zustimmung  der  Bezirkssynode  für  die  evangelischen  Gemeinden  im
Amtsbezirke  des  Konsistoriums  zu  Wiesbaden  und  nachdem  durch  Erklärung
Unseres  Staatsministeriums  festgestellt  worden,  daß  gegen  dieses  Gesetz  von
Staatswegen  nichts  zu  erinnern  ist,  sowie  nach  erfolgter  Zustimmung  Unseres
Staatsministeriums  zu  den  durch  dasselbe  bewilligten  neuen  Ausgaben,  für  den
genannten  Konsistorialbezirk,  was  folgt:

.  1.

Die  Wirksamkeit  des  Nassauischen  evangelischen  Centralkirchenfonds  und
der  Nassauischen  evangelischen  Pfarr-Wittwen=  und  Waisenkasse  wird  auf  die
evangelischen  Gemeinden  in  den  vormals  Großherzoglich  Hessen-Darmstädtischen
und  Landgräflich  Hessen-Homburgischen  Theilen  des  Konsistorialbezirks  Wiesbaden
unter  folgenden  Maßgaben  ausgedehnt.

§.  2.

Den  evangelischen  Kirchengemeinden  und  Geistlichen  der  vormals  Hessischen
Theile  des  Konsistorialbezirks  wird  die  Berechtigung  zur  Theilnahme  an  allen
Einrichtungen  des  evangelischen  Centralkirchenfonds  in  derselben  Weise,  wie  solche
den  Nassauischen  Gemeinden  und  Geistlichen  zusteht,  eingeräumt.

.  3.

Das  in  dem  vormals  Nassauischen  Theile  des  Konsistorialbezirks  bei  Pensionirung
  der  Geistlichen  und  Bestellung  von  Vikaren  bestehende  Verfahren  findet
auch  bei  den  im  vormals  Hessen-Darmstädtischen  und  Hessen-Homburgischen  Theile
des  Konsistorialbezirks  angestellten  Geistlichen  Anwendung.

Hiernach  erhalten  diese  Geistlichen  bei  eingetretener  Dienstunfähigkeit  als
Pensionsgehalt  denjenigen  Theil  der  Pfarrkompetenz,  welcher  sich  bei  Zugrundelegung
  des  Nassauischen  Pensionsgesetzes  vom  2.  Juni  1860  (Herzoglich

(Nr.  8917.)  8“