Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Allgemeine Bemerkungen. 
I. Bei sämmtlichen extraordinären Baufonds können die am Schlusse des Jahres 
verbleibenden Bestände zur Verwendung in den folgenden Jahren reservirt 
werden. 
II. Von den durch besondere Gesetze für Bauten zur Verfügung gestellten Krediten 
sind als definitiv erspart zu löschen: 
Für Staats-Eisenbahnbauten: 
a) von den durch das Gesetz vom 7. Juni 1876 (Gesetz= Samml. S. 154) 
bewilligten Krediten, und zwar: 
1) von dem auf 41252 829,,2 Mark berechneten Kaufgelde 2c. für die 
Bahnstrecken Halle—Cassel und Nordhausen—Nixei der Magdeburg- 
Köthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft. 1 122/16 Mark, 
2) von 10 500 000 Mark zum Ausbau der Halle- 
Casseler Bahn, soweit sie für die Zwecke der 
Berlin-Wetzlarer Bahn mitbenutzt wird. . 500 000 "4 
= 501 122, 16 Mark, 
b) von den durch das Gesetz vom 29. März 1877 (Gesetz- 
Samml. S. 124) bewilligten Krediten, und zwar: 
1) von 174 100 Mark zur Erweiterung des Bahn- 
hofes Völklingen 5 933,32 Mark, 
2) von 1574000 Mark zur 
Herstellung einer Verbin— 
dungsbahn zwischen der 
Moselbahn und der Trier— 
Saarbrücker Eisenbahn von 
Conz nach Merzlich, sowie 
von Werkstattsanlagen auf 
Bahnhof Merzlich .. 29 41 „ 
3) von 1300 000 Mark für 
Erbauung einer festen Brücke 
über die Elbe bei Hohnstorf 215 88216. 
4) von 495 500 Mark zur 
Erweiterung des Bahnhofes 
Oberlahnsteinn 232% 
—51 4 - 
Summe. 752 589),: Mark. 
(Xr. 8921.)
	        
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