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Allgemeine Bemerkungen.
I. Bei sämmtlichen extraordinären Baufonds können die am Schlusse des Jahres
verbleibenden Bestände zur Verwendung in den folgenden Jahren reservirt
werden.
II. Von den durch besondere Gesetze für Bauten zur Verfügung gestellten Krediten
sind als definitiv erspart zu löschen:
Für Staats-Eisenbahnbauten:
a) von den durch das Gesetz vom 7. Juni 1876 (Gesetz= Samml. S. 154)
bewilligten Krediten, und zwar:
1) von dem auf 41252 829,,2 Mark berechneten Kaufgelde 2c. für die
Bahnstrecken Halle—Cassel und Nordhausen—Nixei der Magdeburg-
Köthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft. 1 122/16 Mark,
2) von 10 500 000 Mark zum Ausbau der Halle-
Casseler Bahn, soweit sie für die Zwecke der
Berlin-Wetzlarer Bahn mitbenutzt wird. . 500 000 "4
= 501 122, 16 Mark,
b) von den durch das Gesetz vom 29. März 1877 (Gesetz-
Samml. S. 124) bewilligten Krediten, und zwar:
1) von 174 100 Mark zur Erweiterung des Bahn-
hofes Völklingen 5 933,32 Mark,
2) von 1574000 Mark zur
Herstellung einer Verbin—
dungsbahn zwischen der
Moselbahn und der Trier—
Saarbrücker Eisenbahn von
Conz nach Merzlich, sowie
von Werkstattsanlagen auf
Bahnhof Merzlich .. 29 41 „
3) von 1300 000 Mark für
Erbauung einer festen Brücke
über die Elbe bei Hohnstorf 215 88216.
4) von 495 500 Mark zur
Erweiterung des Bahnhofes
Oberlahnsteinn 232%
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Summe. 752 589),: Mark.
(Xr. 8921.)