Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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S. 8. 
Ist der Amtsanwalt eingeschritten, bevor die polizeiliche Strafverfügung 
dem Beschuldigten behändigt worden, so ist die letztere wirkungslos. 
S. 9. 
Wird bei dem Amtzgericht auf gerichtliche Entscheidung angetragen, so ist 
dem Antragsteller eine Bescheinigung hierüber kostenfrei zu ertheilen. 
F. 10. 
Ist die polizeiliche Strafverfügung vollstreckbar geworden, so findet wegen 
derselben Handlung eine fernere Anschuldigung nicht statt, es sei denn, daß die 
Handlung keine Uebertretung, sondern ein Vergehen oder Verbrechen darstellt und 
daher die Polizeibehörde ihre Zuständigkeit überschritten hat. 
In diesem Falle ist während des gerichtlichen Verfahrens die Vollstreckung 
der Strafverfügung einzustellen; erfolgt eine rechtskräftige Verurtheilung wegen 
eines Vergehens oder Verbrechens, so tritt die Strafverfügung außer Kraft. 
. 11. 
Gegen Militairpersonen dürfen die Polizeibehörden Strafen nur wegen 
solcher Uebertretungen festsetzen, zu deren Aburtheilung im gerichtlichen Verfahren 
die ordentlichen Gerichte zuständig sind. Eine Festsetzung von Haft für den Fall 
des Unvermögens (§. 1 Absatz 2) findet durch die Polizeibehörde nicht statt. 
E. 12. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt am 1. Juli 1883 in Kraft und in den- 
jenigen Landestheilen, in welchen zur Zeit das Gesetz vom 14. Mai 1852 Geltung 
hat, an die Stelle dieses Gesetzes und der dasselbe ergänzenden Bestimmungen. 
Von diesem Tage ab sind für das weitere Verfahren in denjenigen Sachen, 
in welchen eine polizeiliche Strafverfügung noch nicht behändigt ist, die Vorschriften 
des gegenwärtigen Gesetzes maßgebend. 
G. 13. 
Die Minister des Innern und der Justiz haben die zur Ausführung dieses 
Gesetzes erforderlichen reglementarischen Bestimmungen zu erlassen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Wiesbaden, den 23. April 1883. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Mayhbach. Lucius. Friedberg. 
v. Goßler. Scholz. Gr. v. Hatzfeldt. Bronsart v. Schellendorff. 
  
(Xr. 8926—8927. 14°
	        
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