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(Nr. 8989.) Gesetz, betreffend Abänderungen des Pensionsgesetzes vom 27. März 1872.
Vom 30. April 1884.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen v.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
Einziger Artikel.
An die Stelle des 9. 10 Nr. 2 und der §§. 21 bis 23 des Pensionsgesetzes
vom 27. März 1872 (Gesetz-Samml. S. 268) treten folgende Vorschriften:
§. 10 Nr. 2
Dienstemolumente, welche ihrer Natur nach steigend und fallend
sind, werden nach den in den Besoldungs-Etats oder sonst bei Verleihung
des Rechts auf diese Emolumente deshalb getroffenen Festsetzungen und in
Ermangelung solcher Festsetzungen nach ihrem durchschnittlichen Betrage
während der drei letzten Etatsjahre vor dem Etatsjahre, in welchem
die Pension festgesetzt wird, zur Anrechnung gebracht.
C. 21.
Die Bestimmung darüber, ob und zu welchem Zeitpunkte dem
Antrage eines Beamten auf Versetzung in den Ruhestand stattzugeben
ist, erfolgt durch den Departementschef.
Bei denjenigen Beamten, welche durch den König zu ihren
Aemtern ernannt worden sind, ist die Genehmigung des Königs zur
Versetzung in den Ruhestand erforderlich.
Für die Beamten derjenigen Kategorien, deren Anstellung durch
eine dem Departementschef nachgeordnete Behörde erfolgt, kann der
Departementschef letzterer oder der ihr vorgesetzten Behörde die Bestim-
mung über den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand übertragen.
§. 22.
Die Entscheidung darüber, ob und welche Pension einem Beamten
bei seiner Versetzung in den Ruhestand zusteht, erfolgt durch den
Departementschef in Gemeinschaft mit dem Finanzminister.
Dieselben können die Befugniß zu dieser Entscheidung derjenigen
dem Departementschef nachgeordneten Behörde übertragen, welcher die
Bestimmung über die Versetzung des Beamten in den Ruhestand zu-
steht (G. 21 Absatz 3).
W. 23.
Die Beschreitung des Rechtsweges gegen die Entscheidung darüber,
ob und welche Pension einem Beamten bei seiner Versetzung in den