Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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Artikel III. 
Die Königlich Preußische Regierung wird bei der Besetzung der Stellen 
der im Gebiete des Großherzogthums zu stationirenden unteren Beamten, zu 
welchen insbesondere Bahnwärter und Peichenstell zu rechnen sind, bei sonst 
gleicher Anstellungsfähigkeit und Qualifikation auf die Bewerbung der Groß- 
herzoglichen Unterthanen vorzugsweise Rücksicht nehmen. 
Die Angehörigen des einen Staates, welche im Gebiete des anderen 
Staates angestellt werden, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres 
Heimathstaates nicht aus, sind aber den Gesetzen des Staates, in welchem sie 
angestellt sind, unterworfen. 
Artikel IV. 
Ein Recht auf den Erwerb der einzelnen zur Jeit zum Berlin-Hamburger 
Eisenbahnunternehmen gehörigen Bahnstrecken wird die Großherzogliche Regierung 
nicht in Anspruch nehmen, dagegen bedarf ein Verkauf der gedachten Bahn oder 
einzelner Strecken derselben, soweit sie auf Mecklenburg-Schwerinschem Gebiete 
liegen, an einen anderen Käufer als das Reich der Zustimmung der Groß- 
herzoglichen Regierung. 
Artikel WV. 
Die Bestimmungen der beiden zwischen Preußen, Mecklenburg-Schwerin 
und Hamburg bestehenden Staatsverträge vom 8. November 1841, die Her- 
stellung einer Eisenbahnverbindung zwischen Berlin und Hamburg am rechten 
Elbufer betreffend, und die Feststellung der Verhältnisse der Hamburg-Bergedorfer 
Eisenbahn betreffend, bleiben nebst sämmtlichen dazu ergangenen Schlußprotokollen, 
Separatabkommen und Nachtragsvereinbarungen insoweit in Kraft, als denselben 
nicht die Bestimmungen dieses Vertrages und die im oben erwähnten Vertrage 
vom heutigen Tage, betreffend den Uebergang der dem Großherzogthum Mecklen- 
burg-Schwerin an dem Berlin-Hamburger Eisenbahnunternehmen zustehenden 
finanziellen Betheiligung auf den Preußischen Staat, getroffenen Vereinbarungen 
entgegenstehen. 
Artikel VI. 
Der Preußische Staat ist berechtigt, alle für ihn aus diesem Vertrage 
hervorgehenden Rechte und Verpflichtungen auf das Reich zu übertragen. 
So geschehen zu Berlin, den 19. Dezember 1883. 
(L. S.) Reichardt. (L. S.) M. v. Prollius. 
(L. S.) Fleck. (L. S.) E. Ehlers. 
(L. S.) Schmidt. 
(I. S.) Kirchhoff.
	        
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