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stellung eines Stellvertreters, oder befindet er sich im Konkurse, oder befindet er
sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte, so steht dem Landrathe unter
Zustimmung des Kreisausschusses die Ernennung des Stellvertreters auf Kosten
des Besitzers zu.
Der Kreisausschuß beschließt, auf Antrag der Betheiligten, über die
Remuneration stellvertretender Gutsvorsteher.
Dritter Titel.
Von der Vertretung und Verwaltung des Kreises.
Erster Abschnitt.
Von der Zusammensetzung des Kreistages.
S. 40.
Zahl der Mitglieder des Kreistages.
Die Kreisversammlung (der Kreistag) besteht in Kreisen, welche unter Aus-
schluß der im aktiven Militärdienste stehenden Personen 20 000 oder weniger Ein-
wohner haben, aus 20 Mitgliedern. In Kreisen mit mehr als 20 000 bis zu
50 000 Einwohnern tritt für jede Vollzahl von 2 500 und in Kreisen mit mehr
als 50 000 Einwohnern für jede über die letztere Zahl überschießende Vollzahl
von 5.000 Einwohnern je ein Vertreter hinzu.
. 41.
Bildung von Wahlverbänden für die Wahl der Kreistagsabgeordneten.
Zum Zwecke der Wahl der Kreistagsabgeordneten werden drei Wahlverbände
gebildet und zwar:
a) der Wahlverband der größeren ländlichen Grundbesitzer,
b) der Wahlverband der Landgemeinden und
c) der Wahlverband der Städte.
In Kreisen, in welchen keine dem Wahlverbande der Städte angehörige
Gemeinde vorhanden ist, scheidet dieser Wahlverband aus.
Für Kreise, welche nur aus einer Stadt bestehen, gelten die Vorschriften
des F. 101 dieses Gesetzes.
S. 42.
Bildung des Wahlverbandes der größeren ländlichen Grundbesitzer.
Der Wahlverband der größeren ländlichen Grundbesitzer besteht aus allen
denjenigen zur Zahlung von Kreisabgaben verpflichteten Grundbesitzern, mit Ein-
schluß der juristischen Personen, Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften
(Tr. 8991.)