Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

— 196 — 
auf Aktien, welche von ihrem gesammten, auf dem platten Lande innerhalb des 
Kreises belegenen Grundeigenthume: 
in dem Fürstenthume Ostfriesland mindestrs. 450 Mark, 
in den Bremenschen Marschen und im Lande Hadeln 
mindestesssss . . .. - 
in dem Fürstenthume Hildesheim mindestens .... . . .. . 300 
in den Fürstenthümern Calenberg, Göttingen und Gruben- 
hagen, einschließlich des Eichsfeldes und der Grafschaft 
Hohenstein ßf, ferner in dem Fürstenthume Osnabrück und 
in den Marschdistrikten des Fürstenthums Lüneburg, so- 
wie in denjenigen der Grafschaft Hoya mindesten. 240 
und in den übrigen Theilen der Provinz mindestens. 180 
an Grundsteuer zu entrichten haben beziehungsweise zu entrichten haben würden, 
wenn sie dazu nach Maßgabe des Gesetzes vom 21. Mai 1861 (GesetzSamml. 
S. 253) veranlagt wären. 
Der Provinzialvertretung bleibt überlassen, die maßgebenden Steuerbeträge 
bis auf den Betrag von 600 Mark zu erhöhen oder bis auf den Betrag von 
150 Mark zu ermäßigen, sowie innerhalb dieser Grenzen für jeden Kreis einen 
einheitlichen Steuerbetrag festzustellen. 
Dem Wahlverbande der größeren ländlichen Grundbesitzer treten diejenigen 
Gewerbtreibenden und Bergwerksbesitzer hinzu, welche wegen ihrer auf dem 
platten Lande innerhalb des Kreises betriebenen gewerblichen Unternehmungen in 
der Klasse Al der Gewerbesteuer mit dem Mittelsatze veranlagt sind (J. 14 
Absatz 4). 
S. 43. 
Bildung des Wahlverbandes der Landgemeinden. 
Der Wahlverband der Landgemeinden umfaßt: 
1) sämmtliche Landgemeinden des Kreises, soweit dieselben nicht zum Wahl- 
verbande der Städte (I§. 41 und 44) gehören; 
2) sämmtliche Besitzer selbststindiger Güter, mit Einschluß der juristischen 
Personen, Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, 
welche nicht zu dem Verbande der größeren Grundbesitzer (§. 42) ge- 
hören; 
3) diejenigen Gewerbtreibenden und Bergwerksbesitzer, welche wegen ihrer 
auf dem platten Lande innerhalb des Kreises betriebenen gewerblichen 
Unternehmungen in der Klasse A I unter dem Mittelsatze veranlagt sind. 
. 44. 
Bildung des Wahlverbandes der Städte. 
Der Wahlverband der Städte umfaßt die Gemeinden des Kreises, welche 
bisher auf den Kreistagen oder auf dem Provinziallandtage im Städtestande ver:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.