— 196 —
auf Aktien, welche von ihrem gesammten, auf dem platten Lande innerhalb des
Kreises belegenen Grundeigenthume:
in dem Fürstenthume Ostfriesland mindestrs. 450 Mark,
in den Bremenschen Marschen und im Lande Hadeln
mindestesssss . . .. -
in dem Fürstenthume Hildesheim mindestens .... . . .. . 300
in den Fürstenthümern Calenberg, Göttingen und Gruben-
hagen, einschließlich des Eichsfeldes und der Grafschaft
Hohenstein ßf, ferner in dem Fürstenthume Osnabrück und
in den Marschdistrikten des Fürstenthums Lüneburg, so-
wie in denjenigen der Grafschaft Hoya mindesten. 240
und in den übrigen Theilen der Provinz mindestens. 180
an Grundsteuer zu entrichten haben beziehungsweise zu entrichten haben würden,
wenn sie dazu nach Maßgabe des Gesetzes vom 21. Mai 1861 (GesetzSamml.
S. 253) veranlagt wären.
Der Provinzialvertretung bleibt überlassen, die maßgebenden Steuerbeträge
bis auf den Betrag von 600 Mark zu erhöhen oder bis auf den Betrag von
150 Mark zu ermäßigen, sowie innerhalb dieser Grenzen für jeden Kreis einen
einheitlichen Steuerbetrag festzustellen.
Dem Wahlverbande der größeren ländlichen Grundbesitzer treten diejenigen
Gewerbtreibenden und Bergwerksbesitzer hinzu, welche wegen ihrer auf dem
platten Lande innerhalb des Kreises betriebenen gewerblichen Unternehmungen in
der Klasse Al der Gewerbesteuer mit dem Mittelsatze veranlagt sind (J. 14
Absatz 4).
S. 43.
Bildung des Wahlverbandes der Landgemeinden.
Der Wahlverband der Landgemeinden umfaßt:
1) sämmtliche Landgemeinden des Kreises, soweit dieselben nicht zum Wahl-
verbande der Städte (I§. 41 und 44) gehören;
2) sämmtliche Besitzer selbststindiger Güter, mit Einschluß der juristischen
Personen, Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien,
welche nicht zu dem Verbande der größeren Grundbesitzer (§. 42) ge-
hören;
3) diejenigen Gewerbtreibenden und Bergwerksbesitzer, welche wegen ihrer
auf dem platten Lande innerhalb des Kreises betriebenen gewerblichen
Unternehmungen in der Klasse A I unter dem Mittelsatze veranlagt sind.
. 44.
Bildung des Wahlverbandes der Städte.
Der Wahlverband der Städte umfaßt die Gemeinden des Kreises, welche
bisher auf den Kreistagen oder auf dem Provinziallandtage im Städtestande ver: