Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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Der Inhalt der Kreistagsbeschlüsse ist, sofern der Kreistag nicht in einem 
einzelnen Falle etwas Anderes beschließt, in einer von dem Kreistage zu bestim— 
menden Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Dem Regierungspräsidenten ist eine Abschrift des Protokolles einzureichen. 
KG. 82. 
Abfassung von Petitionen des Kreistages. 
Petitionen und Eingaben, welche Namens des Kreistages in Bezug auf 
die seiner Beschlußnahme unterliegenden Angelegenheiten (§§. 72 und 73) über- 
reicht werden sollen, müssen auf dem Kreistage selbst berathen und vollzogen 
werden. Daß dies geschehen, ist in dergleichen Eingaben ausdrücklich zu be- 
merken. 
Oritter Abschnitt. 
Von dem Kreishaushalte. 
§. 83. 
Aufstellung und Feststellung des Kreishaushalts-Etats. 
Ueber alle Einnahmen und Ausgaben, welche sich im Voraus bestimmen 
lassen, entwirft der Kreisausschuß jährlich einen Haushalts-Etat, welcher von 
dem Kreistage festgestellt und demnächst in derselben Weise, wie die Kreistags- 
beschlüsse, veröffentlicht wird. 
Bei Vorlage des Haushalts-Etats hat der Kreisausschuß dem Kreistage 
über die Verwaltung und den Stand der Kreiskommunalangelegenheiten Bericht 
zu erstatten. 
Eine Abschrift des Etats und des Verwaltungsberichtes wird nach erfolgter 
Feststellung des ersteren sofort dem Regierungspräsidenten überreicht. 
Ausgaben, welche außer dem Etat geleistet werden sollen, bedürfen der 
Genehmigung des Kreistages. 
S. 84. 
Revision der Kreiskommunalkasse. 
Die Kreiskommunalkasse muß an einem bestimmten Tage in jedem Monate 
regelmäßig und mindestens einmal im Jahre außerordentlich revidirt werden. 
Die Revisionen werden von dem Vorsitzenden des Kreisausschusses vorgenommen. 
Bei den außerordentlichen Revisionen ist ein von dem Kreisausschusse zu bestimmendes 
Mitglied desselben zuzuziehen. 
  
§. 85. 
Der Bezirksausschuß beschließt, an Stelle der Aufsichtsbehörde, über die 
Feststellung und den Ersatz von Defekten der Kreisbeamten nach Maßgabe der 
Verordnung vom 24. Januar 1844. 
Der Beschluß ist, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges, endgültig. 
(Xr. 8901.)
	        
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