Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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Wahl  des  Nachfolgers  fortdauert.  Alle  zwei  Jahre  scheidet  ein  Drittel  der  Mitlieder

  aus.  Die  das  erste  und  zweite  Mal  Ausscheidenden  werden  durch  das
oos  bestimmt.  Die  Ausgeschiedenen  können  wieder  gewählt  werden.  Jede
Wahl  verliert  ihre  Wirkung  mit  dem  Aufhören  einer  der  für  die  Wählbarkeit
vorgeschriebenen  Bedingungen.  Der  Kreisausschuß  hat  darüber  zu  beschließen,  ob
dieser  Fall  eingetreten  ist.  Gegen  den  Beschluß  des  Kreisausschusses  findet  innerhalb
  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse  statt.  Die  Klage  steht
auch  dem  Vorsitzenden  des  Kreisausschusses  zu.  Dieselbe  hat  keine  aufschiebende
Wirkung;  jedoch  dürfen  bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  Ersatzwahlen  nicht
stattfinden.  Für  das  Streitverfahren  kann  der  Kreisausschuß  einen  besonderen
Vertreter  bestellen.

Die  Ausschußmitglieder  werden  von  dem  Vorsitzenden  vereidigt.  Wird  die
Eidesleistung  von  einem  Ausschußmitgliede  abgelehnt,  so  ist  an  dessen  Stelle  ein
Ausschußmitglied  von  dem  Oberpräsidenten  zu  ernennen.

Die  Ausschußmitglieder  können  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  im  F.  39
des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  im  Wege  des  Disziplinarverfahrens
  ihrer  Stellen  enthoben  werden.

G.  91.

Die  Geschäfte  des  Kreisausschusses  in  der  Kreiskommunal-  und  in  der  allgemeinen
Landesverwaltung.

Der  Kreisausschuß  hat

1)  die  Beschlüsse  des  Kreistages  vorzubereiten  und  auszuführen,  soweit  damit
nicht  besondere  Kommissionen,  Kommissarien  oder  Beamte  durch  Gesetz
oder  Kreistagsbeschluß  beauftragt  werden;

2)  die  Kreisangelegenheiten  nach  Maßgabe  der  Gesetze  und  der  Beschlüsse
des  Kreistages,  sowie  in  Gemähheit  des  von  diesem  festzustellenden  Kreishaushalts-Etats
  zu  verwalten;

3)  die  Beamten  des  Kreises  zu  ernennen  und  deren  Geschäftsführung  zu
leiten  und  zu  beaufsichtigen.

Hinsichtlich  der  Besetzung  der  Kreisbeamtenstellen  mit  Militärinvaliden
gelten  die  in  Ansehung  der  Städte  erlassenen  Vorschriften;  hinsichtlich
der  Dienstvergehen  der  Kreisbeamten  kommen  die  Bestimmungen  des
Gesetes  vom  1  August  1883  über  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsund
  V  ichtsbehörden  (Gesetz=  Samml.  S.  237)  in  Betreff
der  Dienstvergehen  der  ländlichen  Gemeindebeamten  zur  Anwendung;

4)  sein  Gutachten  über  alle  Angelegenheiten  abzugeben,  welche  ihm  von
den  Staatsbehörden  überwiesen  werden;
5)  diejenigen  Geschäfte  der  allgemeinen  Landesverwaltung  zu  führen,  welche
ihm  durch  Gesetz  übertragen  werden.
Xr.  8991.)