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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 25.——
Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Berufung einer außerordentlichen Synode für die evangelischen
Gemeinden des Konsistorialbezirks Cassel, S. 313. — Verordnung, betreffend die Zusammensetzung
und die Juständigkeit der für die evangelischen Gemeinden des Konsislorialbezirks Cassel zu berufenden
außerordentlichen Synode, S. 314. — Verordnung über die Ausübung der Rechte des Staates
gegenüber der evangelisch reformirten Kirche in der Provinz Hannover, S. 319.
(Nr. 9013.) Allerhöchster Erlaß vom 23. Juli 1884, betreffend die Berufung einer außer.
ordentlichen Synode für die evangelischen Gemeinden des Konsistorialbezirks
Cassel.
A- Ihren Bericht vom 17. Juli d. J. genehmige Ich hierdurch die Berufung
einer außerordentlichen Synode zur Berathung einer Presbyterial= und Synodal-
ordnung für die evangelischen Eemeinden des Konsistorialbezirks Cassel. Indem
„Ich Ihnen die von Mir vollzogene Verordnung, betreffend die Zusammensetzung
und Zuständigkeit der für die evangelischen Gemeinden des Konsistorialbezirks
Cassel zu berufenden außerordentlichen Synode, nebst dem derselben vorzulegenden
Entwurf einer Presbyterial- und Synodalordnung anbei zugehen lasse, beauftrage
Ich Sie, die Zusammenberufung der Synode alsbald zu veranlassen und über
das Ergebniß ihrer Berathungen demnächst zu berichten.
Dieser Mein Erlaß und die Verordnung vom heutigen Tage, betreffend
die Zusammensetzung und Zuständigkeit der außerordentlichen Synode, sind durch
die Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen.
Bad Gastein, den 23. Juli 1884.
Wilhelm.
Für den Minister der geistlichen 2c.
Angelegenheiten:
v. Scholz.
An den Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten.
Ges. Samml. 1884. (Nr. 9013—9014.) 51
Ausgegeben zu Berlin den 28. August 1884.