Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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S.  3.

Für  die  Wahlen  der  zur  zweiten  Abtheilung  der  Synode  zu  wählenden
Abgkordneten  werden  die  in  der  Anlage  aufgeführten  Wahlbezirke  gebildet,  dergestalt,
  daß

für  die  Wahlbezirke  1  bis  einschließlich  10  je  drei  Abgeordnete,
für  die  Wahlbezirke  11,  12  und  13  je  zwei  Abgeordnete
zu  wählen  sind  und  daß  unter  den  von  jedem  Wahlbezirk  zu  wählenden  Abgeordneten
  ein  Geistlicher  und  ein  Weltlicher  sich  befinden  muß.
G.  4.
Die  Wahlversammlungen  sollen  bestehen:
1)  aus  sämmtlichen  Geistlichen,  welche  innerhalb  des  Wahlbezirks  ein
Pfarramt  definitiv  oder  vikarisch  verwalten,

2)  aus  weltlichen  Wahlmännern  der  Kirchengemeinden.

Die  Wahl  dieser  Wahlmänner  erfolgt  durch  die  weltlichen  Mitglieder  der
zeitigen  Presbyterien  oder  der  denselben  gleichzuachtenden  Gemeindeorgane  (Kirchenvorstände,
  Kirchenväter,  Altaristen)  im  Verein  mit  einer  der  Zahl  ihrer  Mitglieder
  gleichen  Zahl  von  Gemeindevertretern,  welche  vorher  von  den  wahlberechtigten
  Gemeindegliedern  aus  ihrer  Mitte  gewählt  werden.  Wahlberechtigt
sind  alle  mindestens  24  Jahre  alten  selbstständigen  evangelischen  Gemeindeglieder,
welche  sittlich  unbescholten  sind,  auch  nicht  durch  Fernhaltung  von  dem  öffentlichen
Gottesdienste  und  dem  heiligen  Abendmahle  die  Bethätigung  ihrer  kirchlichen
Gemeinschaft  in  anhaltender  Weise  unterlassen  haben.

Die  Vertreter  von  Vikariaten  und  Filialen  treten  mit  denjenigen  der  Hauptund
  Muttergemeinden  zu  einem  gemeinschaftlichen  Wahlkörper  zusammen.

Für  jede  Gemeinde  werden  aus  der  Mitte  ihrer  nach  F.  6  wählbaren  Mitglieder
  doppelt  so  viel  Wahlmänner  gewählt,  als  an  derselben  Pfarrstellen  bestehen.

Die  Wahlen  der  Gemeindevertreter  wie  diejenigen  der  weltlichen  Wahlmänner
  finden  unter  Leitung  der  den  Vorsitz  im  Presbyterium  2c.  führenden
Parrer  statt.  Letztere  haben  kein  Wahlrecht.

S.  5.

Die  Wahl  der  Abgeordneten  zur  Synode  wird  von  einem  seitens  des
Konsistoriums  zu  ernennenden  Kommissarius  geleitet  und  dergestalt  vorgenommen,
daß  zunächst  ein  geistliches,  sodann  ein  weltliches  Mitglied  der  Synode  gewählt
wird  und  hierauf  da,  wo  ein  drittes  Mitglied  zu  wählen  ist,  hinsichtlich  dessen
eine  Standesbeschränkung  nicht  stattfindet,  die  Wahl  dieses  Mitgliedes  vorgenommen
wird.  Für  jeden  Abgeordneten  ist  ein  Stellvertreter  zu  wählen.  Niemand  kann
Mitglied  beider  Abtheilungen  der  Synode  sein.

S.  6.
Wählbar  ist  als  geistliches  Mitglied  der  Synode  jeder  nach  §.  4,  1  wahlberechtigte
  Geistliche,  der  mindestens  30  Jahre  alt  *  l  weltliche  Mitglieder
(Nr.  9014.)