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sind wählbar alle wahlberechtigten Mitglieder einer evangelischen Kirchengemeinde
des Konsistorialbezirks, welche als Männer von bewährtem christlichen Sinn, kirch-
licher Einsicht und Erfahrung in ihrer Gemeinde bekannt sind.
S. 7.
Sowohl die nach F. 2 zur ersten Abtheilung der Synode vorzunehmenden
Wahlen, als auch die Wahlen der Gemeindevertreter und der Wahlmänner nach
§. 4, sowie Wahlen der Abgeordneten zur zweiten Abtheilung der Synode erfolgen
durch schriftliche Stimmabgabe und werden durch absolute Stimmenmehrheit der
Erschienenen entschieden. ei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Ergiebt
eine Wahl nur relative Stimmenmehrheit, so findet eine neue Stimmabgabe in
der Weise statt, daß nur die bei der vorhergehenden Abstimmung Benannten
wählbar bleiben und von diesen derjenige ausscheidet, auf welchen die geringste
Stimmenzahl gefallen ist. Die Einladung zur Wahl muß unter Angabe des
Zwecks der Versammlung schriftlich mindestens drei Tage vor dem Wahltermin
erfolgen. Ueber die Wahl wird ein Protokoll aufsgenommen, welches nach erfolgter
Verlesung von dem Vorsitzenden, sowie mindestens zwei anderen Mitgliedern der
Wahlversammlung zu unterzeichnen ist. Das Protokoll über die Wahl der Wahl-
männer ist sofort nach der Wahl dem mit der Leitung der Abgeordnetenwahl
beauftragten Kommissarius zu übersenden.
. S.
Unmittelbar nach der Wahl der Abgeordneten zur Synode sind die Ver-
handlungen dem Konsistorium einzusenden. Nach dem Zusammentritt der Synode
werden dieselben dem Vorstande der betreffenden Abtheilung der letzteren übergeben.
Einwendungen gegen die Wahl sind binnen zehn Tagen vom Tage der Wahl an
bei dem Konsistorium einzureichen und werden von diesem, nach etwa erforderlicher
Aufklärung des Sachverhalts, der betreffenden Abtheilung der Synode, welche
über Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlen endgültig entscheidet, überwiesen.
S. 9.
Die Synode wird nach Abhaltung eines feierlichen Gottesdienstes durch
einen von Uns zu ernennenden Kommissarius eröffnet.
Unser Kommissarius ist befugt, an allen Sitzungen der Synode und ihrer
Ausschüsse (Kommissionen) theilzunehmen, in denselben jederzeit das Wort zu
ergreifen und Anträge zu stellen. Der Schluß der Synode erfolgt durch Unseren
Kommissarius.
K. 10.
Jede Abtheilung der Synode wählt sich einen Vorstand, bestehend aus
einem Vorsitzenden sowie aus einem geistlichen und einem weltlichen Beisitzer.
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, handhabt die äußere Ordnung
und führt den Schriftwechsel seiner Abtheilung.
Die Beisitzer haben den Vorsitzenden in seinen Geschäften zu unterstützen
und in Behinderungsfällen zu vertreten.