Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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sind wählbar alle wahlberechtigten Mitglieder einer evangelischen Kirchengemeinde 
des Konsistorialbezirks, welche als Männer von bewährtem christlichen Sinn, kirch- 
licher Einsicht und Erfahrung in ihrer Gemeinde bekannt sind. 
S. 7. 
Sowohl die nach F. 2 zur ersten Abtheilung der Synode vorzunehmenden 
Wahlen, als auch die Wahlen der Gemeindevertreter und der Wahlmänner nach 
§. 4, sowie Wahlen der Abgeordneten zur zweiten Abtheilung der Synode erfolgen 
durch schriftliche Stimmabgabe und werden durch absolute Stimmenmehrheit der 
Erschienenen entschieden. ei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Ergiebt 
eine Wahl nur relative Stimmenmehrheit, so findet eine neue Stimmabgabe in 
der Weise statt, daß nur die bei der vorhergehenden Abstimmung Benannten 
wählbar bleiben und von diesen derjenige ausscheidet, auf welchen die geringste 
Stimmenzahl gefallen ist. Die Einladung zur Wahl muß unter Angabe des 
Zwecks der Versammlung schriftlich mindestens drei Tage vor dem Wahltermin 
erfolgen. Ueber die Wahl wird ein Protokoll aufsgenommen, welches nach erfolgter 
Verlesung von dem Vorsitzenden, sowie mindestens zwei anderen Mitgliedern der 
Wahlversammlung zu unterzeichnen ist. Das Protokoll über die Wahl der Wahl- 
männer ist sofort nach der Wahl dem mit der Leitung der Abgeordnetenwahl 
beauftragten Kommissarius zu übersenden. 
. S. 
Unmittelbar nach der Wahl der Abgeordneten zur Synode sind die Ver- 
handlungen dem Konsistorium einzusenden. Nach dem Zusammentritt der Synode 
werden dieselben dem Vorstande der betreffenden Abtheilung der letzteren übergeben. 
Einwendungen gegen die Wahl sind binnen zehn Tagen vom Tage der Wahl an 
bei dem Konsistorium einzureichen und werden von diesem, nach etwa erforderlicher 
Aufklärung des Sachverhalts, der betreffenden Abtheilung der Synode, welche 
über Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlen endgültig entscheidet, überwiesen. 
S. 9. 
Die Synode wird nach Abhaltung eines feierlichen Gottesdienstes durch 
einen von Uns zu ernennenden Kommissarius eröffnet. 
Unser Kommissarius ist befugt, an allen Sitzungen der Synode und ihrer 
Ausschüsse (Kommissionen) theilzunehmen, in denselben jederzeit das Wort zu 
ergreifen und Anträge zu stellen. Der Schluß der Synode erfolgt durch Unseren 
Kommissarius. 
K. 10. 
Jede Abtheilung der Synode wählt sich einen Vorstand, bestehend aus 
einem Vorsitzenden sowie aus einem geistlichen und einem weltlichen Beisitzer. 
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, handhabt die äußere Ordnung 
und führt den Schriftwechsel seiner Abtheilung. 
Die Beisitzer haben den Vorsitzenden in seinen Geschäften zu unterstützen 
und in Behinderungsfällen zu vertreten.
	        
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