Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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sind  wählbar  alle  wahlberechtigten  Mitglieder  einer  evangelischen  Kirchengemeinde
des  Konsistorialbezirks,  welche  als  Männer  von  bewährtem  christlichen  Sinn,  kirchlicher
  Einsicht  und  Erfahrung  in  ihrer  Gemeinde  bekannt  sind.

S.  7.

Sowohl  die  nach  F.  2  zur  ersten  Abtheilung  der  Synode  vorzunehmenden
Wahlen,  als  auch  die  Wahlen  der  Gemeindevertreter  und  der  Wahlmänner  nach
§.  4,  sowie  Wahlen  der  Abgeordneten  zur  zweiten  Abtheilung  der  Synode  erfolgen
durch  schriftliche  Stimmabgabe  und  werden  durch  absolute  Stimmenmehrheit  der
Erschienenen  entschieden.  ei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.  Ergiebt
eine  Wahl  nur  relative  Stimmenmehrheit,  so  findet  eine  neue  Stimmabgabe  in
der  Weise  statt,  daß  nur  die  bei  der  vorhergehenden  Abstimmung  Benannten
wählbar  bleiben  und  von  diesen  derjenige  ausscheidet,  auf  welchen  die  geringste
Stimmenzahl  gefallen  ist.  Die  Einladung  zur  Wahl  muß  unter  Angabe  des
Zwecks  der  Versammlung  schriftlich  mindestens  drei  Tage  vor  dem  Wahltermin
erfolgen.  Ueber  die  Wahl  wird  ein  Protokoll  aufsgenommen,  welches  nach  erfolgter
Verlesung  von  dem  Vorsitzenden,  sowie  mindestens  zwei  anderen  Mitgliedern  der
Wahlversammlung  zu  unterzeichnen  ist.  Das  Protokoll  über  die  Wahl  der  Wahlmänner
  ist  sofort  nach  der  Wahl  dem  mit  der  Leitung  der  Abgeordnetenwahl
beauftragten  Kommissarius  zu  übersenden.

.  S.

Unmittelbar  nach  der  Wahl  der  Abgeordneten  zur  Synode  sind  die  Verhandlungen
  dem  Konsistorium  einzusenden.  Nach  dem  Zusammentritt  der  Synode
werden  dieselben  dem  Vorstande  der  betreffenden  Abtheilung  der  letzteren  übergeben.
Einwendungen  gegen  die  Wahl  sind  binnen  zehn  Tagen  vom  Tage  der  Wahl  an
bei  dem  Konsistorium  einzureichen  und  werden  von  diesem,  nach  etwa  erforderlicher
Aufklärung  des  Sachverhalts,  der  betreffenden  Abtheilung  der  Synode,  welche
über  Gültigkeit  oder  Ungültigkeit  der  Wahlen  endgültig  entscheidet,  überwiesen.

S.  9.

Die  Synode  wird  nach  Abhaltung  eines  feierlichen  Gottesdienstes  durch
einen  von  Uns  zu  ernennenden  Kommissarius  eröffnet.

Unser  Kommissarius  ist  befugt,  an  allen  Sitzungen  der  Synode  und  ihrer
Ausschüsse  (Kommissionen)  theilzunehmen,  in  denselben  jederzeit  das  Wort  zu
ergreifen  und  Anträge  zu  stellen.  Der  Schluß  der  Synode  erfolgt  durch  Unseren
Kommissarius.

K.  10.

Jede  Abtheilung  der  Synode  wählt  sich  einen  Vorstand,  bestehend  aus
einem  Vorsitzenden  sowie  aus  einem  geistlichen  und  einem  weltlichen  Beisitzer.

Der  Vorsitzende  leitet  die  Verhandlungen,  handhabt  die  äußere  Ordnung
und  führt  den  Schriftwechsel  seiner  Abtheilung.

Die  Beisitzer  haben  den  Vorsitzenden  in  seinen  Geschäften  zu  unterstützen
und  in  Behinderungsfällen  zu  vertreten.