— 319 —
(Nr. 9015.) Verordnung über die Ausübung der Rechte des Staates gegenüber der evangelisch.
reformirten Kirche in der Provinz Hannover. Vom 25. Juli 1884.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c
verordnen in Gemäßheit des Artikels 25 des Gesetzes vom 6. August 1883
(Gesetz= Samml. S. 295) auf den Antrag Unseres Staatsministeriums für die
Provinz Hannover über die Ausübung der Rechte des Staates gegenüber der
evangelisch-reformirten Kirche in dieser Provinz, was folgt:
Artikel I.
Die Rechte des Staates werden von dem Minister der geistlichen An-
gelegenheiten ausgeübt:
1) bei dem Erwerb, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung von
Grundeigenthum, wenn der Werth des zu erwerbenden oder des zu
veräußernden Gegenstandes, oder wenn der Betrag der Belastung die
Summe von Ayntausend Mark übersteigt (Gesetz vom 6. August 1883
Art. 21 Nr. 1)
2) bei der Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen,
wissenschaftlichen oder Kunstwerth haben (Art. 21 Nr.
3) bei der GErrichtung neuer für den Gottesdienst bestimmter Gebäude
(Art. 21 Nr. 5);
4) bei der Anlegung von Begräbnißplätzen (Art. 21 Nr. 6).
Artikel II.
Die Rechte des Staates werden durch den Oberpräsidenten ausgeübt:
1) bei den von der Gesammtsynode beschlossenen neuen kirchlichen Aus-
gaben, wahe ohne die Form eines Kirchengesetzes bewilligt worden
sind (Art. 14);
2) bei Feststellung der Matrikel für Aufbringung der Lasten des Synodal-
verbandes (Art. 1
Gegen die Sehün0) des Oberpräsidenten findet die Beschwerde an den
Minister der geistlichen Angelegenheiten statt.
Artikel III.
Die Rechte des Staates werden durch den Landdrosten ausgeübt:
1) in Betreff der Beschlüsse über Einführung eines neuen Vertheilungs-
maßstabes der Kirchenumlagen und Abänderung des bestehenden (Art. 3
Abs. 3)f
2) in Betreff der Vollstreckbarkeit der Beschlüsse über Gemeindeumlagen
(Art. 3 Abf. 4)
3) bei Feststellung der Gemeindestatuten (Art. 5);
4) in Betreff der Beschwerden gegen Beschlüsse ber Bezirkssynoden wegen
Repartition der Synodalbeiträge (Art. 8);
r. 9015.)