Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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verfahren. Die Zustellungen können nach Maßgabe dieser Vorschriften auch durch 
die Post erfolgen. 
Die Wegnahme von Geld durch den Vollziehungsbeamten und die 
Empfangnahme des Erlöses gepfändeter Gegenstände durch den versteigernden 
Beamten gelten als Zahlung von Seiten des Schuldners. 
Die Beglaubigung der Abschrift eines zuzustellenden Schriftstücks erfolgt 
durch einen vereideten Beamten der Vollstreckungsbehörde. 
Zur Nachtzeit, sowie an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf eine 
Vollstreckungshandlung nur mit Erlaubniß der Vollstreckungsbehörde erfolgen. 
Die Verfügung, durch welche die Erlaubniß ertheilt wird, ist bei der Zwangs- 
vollstreckung vorzuzeigen. 
Artikel 3. 
Auf die nach F. 56 der Verordnung vom 7. September 1879 von dem 
Schuldner als Kosten des Verfahrens einzuziehenden Beträge haben die Gerichts- 
vollzieher keinen Anspruch. Die Dienst= und Geschäftsverhältnisse derselben werden 
auch in Bezug auf die in dieser Verordnung bezeichneten Geschäfte durch den 
Justizminister bestimmt. 
Artikel 4. 
Diese Verordnung tritt am 1. April 1885 in Kreaft. 
Der Justizminister hat die zur Ausführung derselben erforderlichen An- 
ordnungen zu erlassen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Gastein, den 4. August 1884. 
(L. S.) Wilhelm. 
Lucius. Friedberg. v. Goßler. Gr. v. Hatzfeldt.
	        
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