— 322 —
verfahren. Die Zustellungen können nach Maßgabe dieser Vorschriften auch durch
die Post erfolgen.
Die Wegnahme von Geld durch den Vollziehungsbeamten und die
Empfangnahme des Erlöses gepfändeter Gegenstände durch den versteigernden
Beamten gelten als Zahlung von Seiten des Schuldners.
Die Beglaubigung der Abschrift eines zuzustellenden Schriftstücks erfolgt
durch einen vereideten Beamten der Vollstreckungsbehörde.
Zur Nachtzeit, sowie an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf eine
Vollstreckungshandlung nur mit Erlaubniß der Vollstreckungsbehörde erfolgen.
Die Verfügung, durch welche die Erlaubniß ertheilt wird, ist bei der Zwangs-
vollstreckung vorzuzeigen.
Artikel 3.
Auf die nach F. 56 der Verordnung vom 7. September 1879 von dem
Schuldner als Kosten des Verfahrens einzuziehenden Beträge haben die Gerichts-
vollzieher keinen Anspruch. Die Dienst= und Geschäftsverhältnisse derselben werden
auch in Bezug auf die in dieser Verordnung bezeichneten Geschäfte durch den
Justizminister bestimmt.
Artikel 4.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1885 in Kreaft.
Der Justizminister hat die zur Ausführung derselben erforderlichen An-
ordnungen zu erlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Gastein, den 4. August 1884.
(L. S.) Wilhelm.
Lucius. Friedberg. v. Goßler. Gr. v. Hatzfeldt.