Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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(Nr. 9017.) Verordnung, betreffend die Fabriken, in welchen Röhren aus Blech durch Ver- 
nieten hergestellt werden, sowie die Anlagen zur Erbauung eiserner Schiffe, 
zur Herstellung eiserner Brücken oder sonstiger eiserner Bankonstruktionen. 
Vom 13. August 1884. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen c. 
verordnen auf Grund des §. 109 Absatz 2 des Gesetzes vom 11 AugustZ 1883, 
betreffend die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Ver 
was folgt: 
Der Kreis-(Stadt-) Ausschuß, in den einem Landkreise angehörigen Städten 
von mehr als 10 000 Einwohnern der Magistrat, beschließt über Anträge auf 
Genehmigung oder Veränderung der laut Bekanntmachung des Reichskanzlers 
vom 12. Juli d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 118) in das Verzeichniß der konzessions- 
pflichtigen gewerblichen Anlagen (I. 16 der Gewerbeordnung) aufgenommenen 
Fabriken, in welchen Röhren aus Blech durch Vernieten hergestellt werden, sowie 
der Anlagen zur Erbauung eiserner Schiffe, zur Herstellung eiserner Brücken oder 
sonstiger eiserner Baukonstruktionen. 
O *“ “ n, 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 13. August 1884. 
(L. S.) Wilhelm. 
Für den Minister Für den Minister für Handel 
des Innern: und Gewerbe: 
v. Goßler. v. Boetticher. 
  
  
(Nr. 9018.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Sachsen, betreffend die anderweite Regelung 
der Verhältnisse mehrerer die beiderseitigen Gebiete berührenden Eisenbahnen. 
Vom 30. Juni 1884. 
N das Magdeburg-Halberstädter, das Thüringische, das Berlin-Anhaltische, 
das Berlin-Görlitzer und das Cottbus-Großenhainer Eisenbahnunternehmen auf 
den Preußischen Staat nach Maßgabe der Verträge vom 5. Juni 1879, 29. Ok- 
tober 1881, 8. März 1882, 14. November 1881 und 14. November 1881 
(Preuß. Geset= Samml. für 1879 S. 646, beziehungsweise für 1882 S. 36, 
für 1882 S. 272, für 1882 S. 67 und für 1882 S. 73) sowie das Leiyzig- 
Dresdener Eisenbahnunternehmen auf den Sachsischen Stagt nach Maßgabe des 
(Xr. 9017—90 8.)
	        
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