Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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die Anzahl der eingereichten Stücke den nach den abgeschlossenen Verträgen für 
den Umtausch maßgebenden Verhältnißzahlen nicht entspricht, die Ausgleichung 
des in Schuldverschreibungen nicht darstellbaren Ueberschußbetrages durch Baar- 
zahlung zu bewirken, wobei der zu zahlende Betrag nach dem um ein Prozent 
verminderten Kurse, welcher für Staatsschuldverschreibungen der 4pu#zentigen 
konsolidirten Anleihe vor dem Tage des Umtausches zuletzt an der Berliner Börse 
bezahlt worden ist, berechnet wird. · 
S. 4. 
Die Staatsregierung wird ermächtigt, an Stelle der noch nicht begebenen 
Prioritäts-Obligationen der im §. 1 sub 1 bis 3 und 5 bezeichneten Eisenbahn- 
unternehmungen, soweit sich die weitere Begebung als unthunlich oder nach dem 
Ermessen des Finanzministers als nachtheilig erweisen sollte, nach Maßgabe des 
Bedürfnisses für die in den Anleiheprivilegien bezeichneten Verwendungszwecke, 
Staatsschuldverschreibungen zu dem Betrage von 42232 900 Mark auszugeben. 
G. . 
Der Minister der öffentlichen Arbeiten und der Finanzminister werden 
ermächtigt, demnächst die Auflösung 
der Oberschlesischen, 
der Breslau-Schweidnitz-Freiburger, 
der Rechte-Oder-Ufer= und 
der Altona-Kieler Eisenbahngesellschaft 
nach Maßgabe der im §. 1 ad ! bis 3 und 5 bezeichneten Verträge herbeizuführen 
und bei der Auflösung der im F. 1 ad 1 bis 5 bezeichneten Gesellschaften unter 
Verwendung der im 8. 2 sub à bis h bewilligten Mittel den Kaufpreis für den 
Erwerb der Bahnen zu zahlen. 
Der Finanzminister wird ferner ermächtigt, die bisher begebenen und noch 
zu begebenden Anleihen dieser Gesellschaften, soweit dieselben nicht inzwischen getilgt 
sind, zur Rückzahlung beziehungsweise zum Umtausche gegen Staatsschuldverschrei- 
bungen zu kündigen, auch die hierzu erforderlichen Geldbeträge durch Veräußerung 
eines entsprechenden Betrages von Staatsschuldverschreibungen aufzubringen. 
g. 6. 
Ueber die Ausführung der im 8. 5 getroffenen Bestimmungen hat die 
Staatsregierung dem Landtage bei jedesmaliger Vorlage des Etats der Eisenbahn- 
verwaltung Rechenschaft zu geben.
	        
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