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Eisenbahngesellschaft auf Grund der nachstehenden Bestimmungen ohne Weiteres
herbeizuführen.
Falls der Staat sich hierzu entschließt, hat er:
1) die sämmtlichen Prioritätsanleihen sowie alle sonstigen Schulden der
Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft als Selbstschuldner zu übernehmen,
2) den Liquidatoren den Kaufpreis von 132 364 350 Mark unter An-
rechnung des auf die umgetauschten Aktien entfallenden Betrages behufs
statutmäßiger Vertheilung an die Inhaber der Aktien zur Verfügung
zu stellen.
Gleichzeitig sind die Inhaber der Aktien durch die Gesellschaftsblätter auf-
zufordern, binnen einer Frist von drei Monaten ihre Aktien an die Gesellschafts-
kasse gegen Empfangnahme ihres Antheils an dem Kaufpreise abzuliefern.
Die nach Ablauf der angegebenen dreimonatlichen Frist nicht abgehobenen
Beträge werden mit der Maßgabe bei der gesetzlichen Hinterlegungsstelle eingezahlt,
daß die Auszahlung nur gegen Rückgabe der Aktien oder auf Grund eines die
Aktien für kraftlos erklärenden, rechtskräftigen Ausschlußurtheils erfolgen darf.
Die Liquidation wird für Rechnung des Staates durch die vom Minister
der öffentlichen Arbeiten zu bezeichnende Königliche Behörde bewirkt.
Behufs der im Falle des Eigenthumserwerbes seitens des Staates erforder-
lichen Uebertragung des Grund- und Bergwerkseigenthums auf den Staat soll
derjenige Beamte der Oberschlesischen Verwaltung zur Abgabe der Auflassungs-
erklärungen ermächtigt sein, welchen in jedem einzelnen Falle das Königliche
Eisenbahnkommissariat zu Breslau, event. die an dessen Stelle getretene Eisenbahn-
Aufsichtsbehörde benennen wird.
Die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft ist nicht berechtigt, in anderer Weise
ihre Auflösung zu beschließen, den Gegenstand ihres Unternehmens zu ändern
oder auszudehnen, oder Bestandtheile ihres Eigenthums zu veräußern oder zu
verpfänden.
KC. 9.
Dem bei der Oberschlesischen Eisenbahn beschäftigten Beamtenpersonale ver-
bleiben die ihm der Gesellschaft gegenüber zustehenden Rechte. Der Beamten-
pensionsfonds der Oberschlesischen Eisenbahn bleibt nach dem betreffenden Statute
bestehen; eine Aenderung des letzteren kann nur auf die in demselben vorgesehene
Weise erfolgen. Der Staat tritt in alle rücksichtlich des erwähnten Fonds von
der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft übernommenen Verbindlichkeiten ein. Die
statutenmäßigen Rechte der Gesellschaft werden künftig durch die zur Verwaltung
der Bahn eingesetzte Königliche Behörde ausgeübt.
K. 10.
Seitens der Königlichen Staatsregierung wird die Genehmigung der Landes-
vertretung sobald als thunlich herbeigefuhrt werden.