Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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Eisenbahngesellschaft auf Grund der nachstehenden Bestimmungen ohne Weiteres 
herbeizuführen. 
Falls der Staat sich hierzu entschließt, hat er: 
1) die sämmtlichen Prioritätsanleihen sowie alle sonstigen Schulden der 
Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft als Selbstschuldner zu übernehmen, 
2) den Liquidatoren den Kaufpreis von 132 364 350 Mark unter An- 
rechnung des auf die umgetauschten Aktien entfallenden Betrages behufs 
statutmäßiger Vertheilung an die Inhaber der Aktien zur Verfügung 
zu stellen. 
Gleichzeitig sind die Inhaber der Aktien durch die Gesellschaftsblätter auf- 
zufordern, binnen einer Frist von drei Monaten ihre Aktien an die Gesellschafts- 
kasse gegen Empfangnahme ihres Antheils an dem Kaufpreise abzuliefern. 
Die nach Ablauf der angegebenen dreimonatlichen Frist nicht abgehobenen 
Beträge werden mit der Maßgabe bei der gesetzlichen Hinterlegungsstelle eingezahlt, 
daß die Auszahlung nur gegen Rückgabe der Aktien oder auf Grund eines die 
Aktien für kraftlos erklärenden, rechtskräftigen Ausschlußurtheils erfolgen darf. 
Die Liquidation wird für Rechnung des Staates durch die vom Minister 
der öffentlichen Arbeiten zu bezeichnende Königliche Behörde bewirkt. 
Behufs der im Falle des Eigenthumserwerbes seitens des Staates erforder- 
lichen Uebertragung des Grund- und Bergwerkseigenthums auf den Staat soll 
derjenige Beamte der Oberschlesischen Verwaltung zur Abgabe der Auflassungs- 
erklärungen ermächtigt sein, welchen in jedem einzelnen Falle das Königliche 
Eisenbahnkommissariat zu Breslau, event. die an dessen Stelle getretene Eisenbahn- 
Aufsichtsbehörde benennen wird. 
Die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft ist nicht berechtigt, in anderer Weise 
ihre Auflösung zu beschließen, den Gegenstand ihres Unternehmens zu ändern 
oder auszudehnen, oder Bestandtheile ihres Eigenthums zu veräußern oder zu 
verpfänden. 
KC. 9. 
Dem bei der Oberschlesischen Eisenbahn beschäftigten Beamtenpersonale ver- 
bleiben die ihm der Gesellschaft gegenüber zustehenden Rechte. Der Beamten- 
pensionsfonds der Oberschlesischen Eisenbahn bleibt nach dem betreffenden Statute 
bestehen; eine Aenderung des letzteren kann nur auf die in demselben vorgesehene 
Weise erfolgen. Der Staat tritt in alle rücksichtlich des erwähnten Fonds von 
der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft übernommenen Verbindlichkeiten ein. Die 
statutenmäßigen Rechte der Gesellschaft werden künftig durch die zur Verwaltung 
der Bahn eingesetzte Königliche Behörde ausgeübt. 
K. 10. 
Seitens der Königlichen Staatsregierung wird die Genehmigung der Landes- 
vertretung sobald als thunlich herbeigefuhrt werden.
	        
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