Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

ermächtigt sein, welchen in jedem einzelnen Falle das Königliche Eisenbahn- 
kommissariat zu Breslau, event. die an dessen Stelle getretene Eisenbahn-Aufsichts- 
behörde benennen wird. 
Die Rechte-Oder-Ufer-Eisenbahngesellschaft ist nicht berechtigt, in anderer 
Weise ihre Auflösung zu beschließen, den Gegenstand ihres Unternehmens zu 
ä#ndern oder auszudehnen, oder Bestandtheile ihres Eigenthums zu veräußern oder 
zu verpfänden, Aktien zu emittiren und Anleihen aufzunehmen. 
S. 9. 
Das gesammte Beamten= und Dienstpersonal, mit Ausnahme der Mitglieder 
der Direktion der Rechte-Oder-Ufer-Eisenbahngesellschaft, tritt mit dem Uebergange 
des Unternehmens auf den Staat in den Dienst der Königlichen Verwaltung 
über, welche die mit jenem Personal zur Zeit des Ueberganges bestehenden 
Verträge zu erfüllen hat. Die Pensions-, Wittwen- und Unterstützungskasse der 
Beamten der Rechte-Oder-Ufer-Eisenbahngesellschaft, sowie die Arbeiter-Kranken- 
kasse bleibt nach dem betreffenden Statut bestehen, wenn nicht mit Zustimmung 
der beiderseitigen Berechtigten eine Vereinigung der genannten Kasse mit den ent- 
sprechenden Kassen der mit der Rechte-Oder-Ufer-Bahn zu einer Verwaltung 
vereinigten Staatsbahnen oder vom Staate verwalteten Privatbahnen zu 
Stande kommt. 
Der Staat tritt in alle rücksichtlich der erwähnten Kasse von der Rechte- 
Oder-Ufer-Bahn übernommenen Verbindlichkeiten ein. Die reglementsmäßigen 
Rechte der Gesellschaft und der Direktion werden künftig durch die mit der Ver- 
waltung der Rechte-Oder-Ufer-Eisenbahn beziehungsweise mit der Funktion des 
Vorstandes der Gesellschaft (§. 3) betraute Königliche Behörde ausgeübt. 
Die zeitigen besoldeten Mitglieder der Direktion erhalten im Falle der Auf- 
gabe der ihnen vertragsmäßig zustehenden Kompetenzen bei dem Uebergange der 
Verwaltung des Rechte-Oder-Ufer-Unternehmens auf den Staat eine seitens des 
Verwaltungsrathes nach billigem Ermessen zu bestimmende Abfindung. Diese Ab- 
findung soll für sämmtliche Mitglieder der Direktion den Betrag von 695 000 Mark 
nicht übersteigen und aus dem Reserve= resp. Erneuerungsfonds entnommen werden. 
Der vorbezeichnete Betrag ermäßigt sich, insofern ein Abkommen wegen des 
Uebertritts der einzelnen Mitglieder in den Staatseisenbahndienst geschlossen werden 
sollte, um die darin zu vereinbarenden Beträge. Gegen Aufgabe ihrer statuten- 
mäßigen Rechte und Kompetenzen erhalten die unbesoldeten Mitglieder der Direktion 
für die Zeit vom 1. Januar 1883 bis 30. Juni 1889 ½ Prozent pro Jahr und 
Person der auf die Aktien zur Vertheilung gelangenden Rente von 7⅝ Prozent. 
Bei Todesfällen wird die Jahresrate in dem auf das Todesjahr folgenden Januar 
zum letzten Male gezahlt. Die Zahlung erfolgt halbjährlich postmmerando, zum 
letzten Male am 30. Juni 1889. Eine Neuwahl von Mitgliedern der Direktion 
findet nicht mehr statt.
	        
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