Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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s. 10. 
Seitens der Königlichen Staatsregierung wird die Genehmigung der Landes. 
vertretung sobald als thunlich herbeigeführt werden. 
Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn zu demselben die landesherrliche 
Genehmigung nicht bis zum 1. Juni 1884 erlangt worden ist. 
S. 11. 
Die Bestimmungen dieses Vertrages sollen nach dessen Perfektion für die 
Rechte-Oder-Ufer-Eisenbahngesellschaft die Geltung statutarischer Bestimmungen 
haben, so daß also dieser Vertrag als Nachtrag zum Gesellschaftsstatute anzusehen ist. 
G. 12. 
Der Staat ist berechtigt, alle für ihn aus diesem Vertrage hervorgehenden 
Rechte und Verpflichtungen auf das Reich zu übertragen. 
C. 13. 
Der Stempel dieses Vertrages bleibt außer Ansatz. 
Berlin, den 24. Oktober 1883. 
(I. S.) Rüdorff. (I. S.) Dr. Micke. 
(IL. S.) Schmidt. (L. S.) Kirchhoff. 
Breslau, den 20. Oktober 1883. 
Die Direktion der Rechte-Oder-Ufer-Eisenbahngesellschaft. 
(L. S.) Grapow. 
(Nr. 8970.)
	        
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