Full text : Das Hamburgische Staatsrecht.

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Stellvertretung  im  Vorsitz.  Der  Bürgermeister  ist  und  bleibt  immer
nur  primus  inter  pares.!  Welche  Rechte  ihm  bei  Führung  des
Vorsitzes  im  Senat  zustehen,  ist,  wie  die  Ordnung  des  Geschäftsganges
im  Senat  überhaupt,  ausschließlich  Sache  des  letzteren.?

V.  Die  Regierungs-  und  Verwaltungsfunktionen  des  Senats.

8  28.

Dem  Senat  stehen  —  neben  seinem  Anteil  an  der  Gesetzgebung  —
als  der  Regierung  resp.  der  höchsten  Verwaltungsbehörde  des  Staates
die  folgenden  Rechte  zuss

1)  Er  vertritt  den  Staat  in  seinem  Verhältnis  zum
Deutschen  Reich  und  zum  Auslande.  Er  leitet  die  Reichs=  und
die  auswärtigen  Angelegenheiten  des  hamburgischen  Staates,  führt  die
auf  dieselben  bezüglichen  Verhandlungen,  ernennt  und  instruiert  die
Bevollmächtigten  bei  anderen  Staaten  und  zum  Bundesrate  des
Reiches.  Er  schließt  die  Staatsverträge,  hat  aber  vor  Ratifizierung
derselben  die  Zustimmung  der  Bürgerschaft  einzuholen.“

Die  Reichs=  und  die  auswärtigen  Angelegenheiten  bilden  eine
Verwaltungsabteilung,  deren  Leitung  einem  Senatsmitgliede  übertragen

1  Ebenso  in  Lübeck  und  Bremen.  (Vgl.  Klügmann,  Lübecker  Staatsrecht,
  a.  a.  O.,  S.  46,  und  Sievers,  Bremer  Staatsrecht,  a.  a.  O.,  S.  72).  Im
§  32  der  Bremer  Verfassung  heißt  es:  „Der  Präsident  hat  die  Leitung
der  Geschäfte  des  Senats.  Er  hat  für  die  Aufrechterhaltung  der  für  den  Geschäftsgang
  bestehenden  Einrichtungen  Sorge  zu  tragen,  sowie  für  die  gehörige
sünasühng  der  von  einzelnen  Mitgliedern  des  Senats  wahrzunehmenden  Gechäfte."


Hervorzuheben  ist  hier  noch,  daß  es  in  der  Geschäftsordnung  des  Ham.
burger  Senats  heißt:  „Der  präsidierende  Bürgermeister  hat  das  Recht  und  die
Pflicht,  von  allem,  was  die  Aufrechterhaltung  der  Verfassung  und  die  öffentlichen
Interessen  des  hamburgischen  Staates  betrifft,  Kenntnis  zu  nehmen  und  das
danach  Erforderliche  innerhalb  der  Grenzen  der  Verfassung  zu  veranlassen."

Dieselben  Rechte  stehen  im  wesentlichen  auch  den  Senaten  von  Bremen
und  Lübeck  zu.  (S.  oben  §  13).  Über  die  Ehrenrechte  s.  oben  8§  24.

Verfassung,  Art.  22.  (Vgl.  unten  §  40).  —  Die  Berechtigung  der  deutschen
  Einzelstaaten  zum  Abschluß  von  Staatsverträgen  ist  in  gleichem  Umfange
wie  das  Gesetzgebungsrecht  derselben  durch  die  Reichskompetenz  beschränkt.  Vgl.
H.  Schulze,  a.  a.  O.,  Buch  2,  §  362.

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