Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

— 43 — 
Die Posen-Creuzburger Eisenbahngesellschaft, welche in der Zwischenzeit die 
Verwaltung im Interesse des Staates in bisheriger Weise durch ihre Direktion 
führen läßt, wird sich folgeweise in allen wichtigen Angelegenheiten der vor— 
gängigen Zustimmung des Ministers der öffentlichen Arbeiten versichern. 
Die nach der Uebergabe des Kaufobjekts beim Baufonds nach Abzug der 
Einnahme von der Ausgabe sich rechnungsmäßig ergebende Ueberzahlung wird 
aus dem Bestande des Reservefonds gedeckt. 
Die Gesellschaft verpflichtet sich, alsbald nach der Uebergabe des Kauf— 
objekts das noch Erforderliche zur Uebertragung des Gesellschaftseigenthums an 
den Staat zu veranlassen. Behufs der erforderlichen Uebertragung des Grund— 
eigenthums auf den Staat soll derjenige Beamte der Posen-Creuzburger Ver- 
waltung zur Abgabe der Auflassungserklärung ermächtigt sein, welchen in jedem 
einzelnen Falle das Königliche Eisenbahnkommissariat zu Breslau event. die an 
dessen Stelle getretene Eisenbahn-Aufsichtsbehörde benennen wird. 
  
  
. 7. 
Sofern die für das Betriebsjahr 1883 auf die Prioritäts-Stammäaktien 
resp. Stammaktien zu zahlende Dividende zur Zeit der Auflösung der Gesellschaft 
noch nicht festgestellt sein sollte, wird dieselbe von dem Aufsichtsrathe in bisheriger 
statutenmäßiger Weise festgestellt. 
Auf die Dividendenscheine späterer Betriebsjahre wird, da die Gesellschaft 
inzwischen in die Liquidation eingetreten ist, eine Dividende nicht mehr gezahlt. 
In Bezug auf die Verwaltung des Unternehmens bis zum Zeitpunkte des 
Ueberganges desselben auf den Staat verbleibt es bei der Bestimmung des §. 37 
Nr. 7 resp. §. 21 Nr. 3 der Gesellschaftsstatuten mit der Maßgabe, daß der 
Aufsichtsrath der Gesellschaft die von der Direktion über die Verwaltung bis zu 
diesem Zeitpunkte gelegten oder zu legenden Rechnungen zu prüfen und zu dechar- 
giren hat. 
Der Aufsichtsrath hat das Interesse der Posen-Creuzburger Eisenbahn- 
gesellschaft gegenüber dem Staate, soweit es sich um die Erfüllung dieses Ver- 
trages handelt, wahrzunehmen und gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. 
Bis zur Beendigung der Liquidation der Gesellschaft wird der Aufsichtsrath 
alljährlich in bisheriger statutenmäßiger Weise gewählt. Einer Deponirung von 
Aktien der Gesellschaft seitens der Mitglieder des Aufsichtsraths, sowie einer 
Neuwahl für ausscheidende Mitglieder (I. 34 der Statuten) bedarf es fernerhin 
nicht mehr. Zur Gültigkeit der Beschlüsse des Aufsichtsraths ist die Anwesenheit 
der Hälfte der Mitglieder erforderlich. 
Die den Mitgliedern des Aufsichtsraths nach F. 40 des Gesellschaftsstatuts 
zustehende Remuneration wird zum letzten Male für das auf die Auflösung der 
Gesellschaft folgende volle Kalenderjahr gezahlt. Sofern zu diesem Zeitpunkte 
die definitive Auflösung des Aufsichtsraths, welche mit der Beendigung des 
Liquidationsverfahrens zu erfolgen hat, noch nicht eingetreten sein sollte, werden 
Ges. Samml. 1884. (Nr. 8970.) 8
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.