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Die Posen-Creuzburger Eisenbahngesellschaft, welche in der Zwischenzeit die
Verwaltung im Interesse des Staates in bisheriger Weise durch ihre Direktion
führen läßt, wird sich folgeweise in allen wichtigen Angelegenheiten der vor—
gängigen Zustimmung des Ministers der öffentlichen Arbeiten versichern.
Die nach der Uebergabe des Kaufobjekts beim Baufonds nach Abzug der
Einnahme von der Ausgabe sich rechnungsmäßig ergebende Ueberzahlung wird
aus dem Bestande des Reservefonds gedeckt.
Die Gesellschaft verpflichtet sich, alsbald nach der Uebergabe des Kauf—
objekts das noch Erforderliche zur Uebertragung des Gesellschaftseigenthums an
den Staat zu veranlassen. Behufs der erforderlichen Uebertragung des Grund—
eigenthums auf den Staat soll derjenige Beamte der Posen-Creuzburger Ver-
waltung zur Abgabe der Auflassungserklärung ermächtigt sein, welchen in jedem
einzelnen Falle das Königliche Eisenbahnkommissariat zu Breslau event. die an
dessen Stelle getretene Eisenbahn-Aufsichtsbehörde benennen wird.
. 7.
Sofern die für das Betriebsjahr 1883 auf die Prioritäts-Stammäaktien
resp. Stammaktien zu zahlende Dividende zur Zeit der Auflösung der Gesellschaft
noch nicht festgestellt sein sollte, wird dieselbe von dem Aufsichtsrathe in bisheriger
statutenmäßiger Weise festgestellt.
Auf die Dividendenscheine späterer Betriebsjahre wird, da die Gesellschaft
inzwischen in die Liquidation eingetreten ist, eine Dividende nicht mehr gezahlt.
In Bezug auf die Verwaltung des Unternehmens bis zum Zeitpunkte des
Ueberganges desselben auf den Staat verbleibt es bei der Bestimmung des §. 37
Nr. 7 resp. §. 21 Nr. 3 der Gesellschaftsstatuten mit der Maßgabe, daß der
Aufsichtsrath der Gesellschaft die von der Direktion über die Verwaltung bis zu
diesem Zeitpunkte gelegten oder zu legenden Rechnungen zu prüfen und zu dechar-
giren hat.
Der Aufsichtsrath hat das Interesse der Posen-Creuzburger Eisenbahn-
gesellschaft gegenüber dem Staate, soweit es sich um die Erfüllung dieses Ver-
trages handelt, wahrzunehmen und gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Bis zur Beendigung der Liquidation der Gesellschaft wird der Aufsichtsrath
alljährlich in bisheriger statutenmäßiger Weise gewählt. Einer Deponirung von
Aktien der Gesellschaft seitens der Mitglieder des Aufsichtsraths, sowie einer
Neuwahl für ausscheidende Mitglieder (I. 34 der Statuten) bedarf es fernerhin
nicht mehr. Zur Gültigkeit der Beschlüsse des Aufsichtsraths ist die Anwesenheit
der Hälfte der Mitglieder erforderlich.
Die den Mitgliedern des Aufsichtsraths nach F. 40 des Gesellschaftsstatuts
zustehende Remuneration wird zum letzten Male für das auf die Auflösung der
Gesellschaft folgende volle Kalenderjahr gezahlt. Sofern zu diesem Zeitpunkte
die definitive Auflösung des Aufsichtsraths, welche mit der Beendigung des
Liquidationsverfahrens zu erfolgen hat, noch nicht eingetreten sein sollte, werden
Ges. Samml. 1884. (Nr. 8970.) 8