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besteht, sobald der Vertrag perfekt geworden ist, aus denjenigen Personen, welche
zu dem gedachten Zeitpunkte Mitglieder desselben sind. Die Zahl der Mitglieder
wird in der Weise allmählich auf sechs reduzirt, daß in Fällen des Ausscheidens
einzelner Mitglieder durch Tod oder freiwilligen Austritt eine Neuwahl unterbleibt.
Im Uebrigen findet die Neuwahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes nach
Maßgabe des revidirten Gesellschaftsstatuts, jedoch ohne Beschränkung hinsichtlich
des Wohnortes der zu wählenden Mitglieder, statt.
Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte
der Mitglieder erforderlich.
Der Verwaltungsrath hat zugleich das Interesse der Altona-Kieler Eisenbahn-
gesellschaft gegenüber dem Staate, soweit es sich um die Erfüllung dieses Ver-
trages handelt, wahrzunehmen und gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Den Mitgliedern des Verwaltungsrathes werden nach F. 38 des revidirten
Gesellschaftsstatuts ihre baaren Auslagen erstattet und Tagegelder nach dem bis-
herigen Satze bewilligt.
Die ordentliche jährliche Generalversammlung der Aktionäre der Altona-
Kieler Eisenbahngesellschaft findet in der Regel im II. Quartale des Rechnungs-
jahres statt.
K. 4.
Der Staat gewährt den Inhabern der Aktien der Altona-Kieler Eisenbahn-
gesellschaft bis zum Eintritt der Liquidation (F. 8):
1) eine feste jährliche Rente von 9⅛ Prozent des Nominalbetrages, also
von 41/10 Mark pro Aktie à 450 Mark, welche mittelst Abstempelung
auf den Aktien vermerkt wird, sowie
2) eine bei dieser Abstempelung fällig werdende einmalige baare Zuzahlung
von 13/50 Mark pro Aktie.
Die Jahlung der Rente erfolgt postnumerando am 2. Januar jeden Jahres
gegen Rückgabe der bisherigen Dividendenscheine. Nach der Fälligkeit des letzten
derselben werden gegen Rückgabe des bisherigen Talons Rentenkupons und Talons
nach den anliegenden Formularen ausgereicht. Dividendenscheine resp. Renten-
kupons, welche nicht innerhalb vier Jahren nach dem Fälligkeitstermin zur Ent-
gegennahme der Zahlung präsentirt werden, verfallen ohne Weiteres zum Vortheile
der Pensionskasse der Altona-Kieler Eisenbahnbeamten, jedoch mit der Maßgabe,
daß die der Kasse zugeflossenen Rentenbeträge, soweit deren nachträgliche Zahlung,
bei späterer Präsentation der Zinspapiere von dem Minister der öffentlichen Ar-
beiten aus Billigkeitsrücksichten angeordnet werden sollte, zurückzuerstatten sind.
g. 5.
Den bisherigen Prioritätsgläubigern der Altona-Kieler Eisenbahngesellschaft
bleiben ihre Rechte bezüglich des Altona-Kieler Eisenbahnunternehmens unge-