Full text : Lehr- und Lesebuch oder die Vaterlands- und Weltkunde.

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Das  Stimmrecht  kann  auch  durch  Bevollmaͤchtigte  ausgeuͤbt  werden.
Diese  muͤssen  aber  ebenfalls  Aktionaire  sein.  Ihre  eigenen  stimmfaͤhigen  Aktien
werden  mit  denen  ihrer  Machtgeber  zufammen  gerechnet,  und  die  Summe  ergiebt
  dann  die  Stimmberechtigung.  Jedoch  darf  weder  das  Maximum  von
vier  Stimmen  uͤberschritten,  noch  durch  Zusammentreten  mehrerer  nicht  stimmberechtigter
  Aktionaire  ein  Stimmrecht  begruͤndet  werden.

g.  14.

Bei  Abstimmungen  entscheidet  die  einfache  Stimmenmehrheit.  Bei  Stimmengleichheit
  entscheidet  die  Stimme  dessenigen  unter  den  anwesenden  Aktionairen,
  welcher  die  größte  Anzahl  von  Bankaktien  besitzt.

Zur  Gültigkeit  eines  Beschlusses  gehört,  daß  die  anwesenden  Aktionaire
zu  wenigstens  dreißig  Stimmen  berechtigt  sind.

Wenn  die  Versammlung,  sei  es  die  ordentliche  oder  eine  außerordentlich
berufene,  nicht  beschlußfähig  zu  Stande  gekommen  ist,  so  ist  binnen  acht  Tagen
unter  Angabe  der  Gegenstände,  hinsichtlich  deren  es  eines  Beschlusses  bedarf,
eine  neue  Versammlung  zu  berufen.  Die  in  dieser  Versammlung  erscheinenden
Mitglieder  können  alsdann  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  ihrer  Stimmen  gültige
Beschlüsse  fassen.

Die  Auflösung  der  Gesellschaft  kann  nur  durch  einhelligen  Beschluß  aller
slmmberechtigten  Mitglieder  und  nur  nach  Erfüllung  ihrer  Verbindlichkeiten
erfolgen.

S.  15.

In  den  Generalversammlungen  führt  der  Präsident  des  Kuratoriums
den  Vorsitz-«
  Die  Mitglieder  des  Kuratoriums  und  die  Direktoren  sind  den  Versammlungen
  beizuwohnen  verpflichtet.

Ueber  die  Verhandlungen  und  Beschlüsse  wird  von  dem  Syndikus  der
Gesellschaft  ein  Protokoll  ausgenommen  und  außer  dem  Protokollführer  von
dem  Vorsitzenden  und  von  wenigstens  drei  stimmberechtigten  Aktionairen  unterschrieben.


K.  16.

Das  Kuratorium  besteht  aus  sieben  stimmberechtigten  Aktionairen  mit
Einschluß  des  Präsidenten,  welchen  dasselbe  aus  seinen  Mitgliedern  der  Generalversammlung
  vorschlägt,  die  jedoch  auch  ein  anderes  Mitglied  des  Kuratotoriums
  zu  wählen  ermachtigtk  ist.

Der  Präsident  wird  auf  sechs  Jahre  ernannt  und  kann  nach  Ablauf
dieser  Zeit  wieder  gewählt  werden.

Von  den  Kuratoren  scheidet  jährlich  einer  aus;  derselbe  kann  jedoch
ebenfalls  wieder  gewählt  werden.

S.  17.

Das  Kuratorium  hat  die  Kontrolle  und  obere  Leitung.  Zum  Ressort
desselben  gehört  die  Anstellung,  Gehalts=  und  Kautions-Regulirung  der  Unter
eam-