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Verpflichtung obgelegen haben, sind von dem Kreise mit der Maßgabe zu über—
nehmen, daß, soweit zur Erfüllung derselben nach Verwendung der auf den Kreis
übergehenden Vermögensbestände die Erhebung von Abgaben erforderlich wird,
letztere auf die Angehörigen des Bezirkes zu vertheilen sind. An den Beschlüssen
des Kreistages in den hierauf bezüglichen Angelegenheiten nehmen nur diejenigen
Kreistagsabgeordneten Theil, welche in dem Bezirke gewählt sind, oder dort ihren
Wohnsitz oder Grundbesitz haben.
Die im Artikel 6 des Landgräflich Hessischen Gesetzes vom 9. Oktober 1849
(Archiv der Landgräflich Hessischen Gesetze und Verordnungen S. 476) dem
Bezirksrathe übertragene Mitaufsicht über die Anstalten des Bezirks ist fortan von
einer durch den Kreistag aus Angehörigen des Bezirks zu wählenden Kreis-
kommission wahrzunehmen. Die Feststellung der Jahl der Mitglieder und der
Amtsdauer derselben bleibt ebenso wie die Regelung des Geschäftsganges statuta-
rischer Anordnung vorbehalten. Den Vorsitz in der durch landesherrliche Ver-
fügung vom 12. November 1831 eingesetzten Amtsarmenkommission zu Hom-
burg v. d. H. übernimmt an Stelle des Amtmannes der Landrath.
K. 115.
In dem Kreise Gelnhausen bleibt bis zu anderweitiger Regelung der den
vormals Bayrischen Bezirk Orb umfassende Wegeverband bestehen. Die Ver-
waltung und Vertretung desselben geht auf den Kreis über. Für die Vertheilung
der von dem Verbande aufzubringenden Lasten sind fortan die Vorschriften in
den §9. 10 ff. maßgebend.
Im Uebrigen wird der Kommunalverband des Bezirks Orb aufgehoben
und mit dem Kreise Gelnhausen dergestalt vereinigt, daß die Distriktssparkasse zu
Orb, sowie die sonstigen Vermögensobjekte des Bezirks unter Vorbehalt einer
anderweiten Vereinbarung zwischen den Betheiligten gesondert zu verwalten, und
die verfügbaren Ueberschüsse, beziehungsweise Erträge derselben zum Besten der zu
dem Bezirke gehörigen Gemeinden zu verwenden sind.
In Bezug auf die Theilnahme an den Beschlüssen des Kreistages bierüber,
sowie in Angelegenheiten des Wegeverbandes finden die Vorschriften im Absatz 1
des F. 114 entsprechende Anwendung.
C. 116.
Die nach der Verordnung vom 26. März 1862 (Verordnungsblatt für
das vormalige Herzogthum Nassau S. 81) dem Amtsbezirksrathe zustehende Mit-
wirkung bei der Festsetzung der Besoldungen der Lehrer an den Volksschulen in
den ehemals Nassauischen Landestheilen geht unbeschadet der Vorschriften in §. 45
des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichts-
behörden vom 1. August 1883 (Gesetz= Samml. S. 237) auf den Kreisausschuß
und in den zu Städten erklärten Gemeinden auf den Bezirksausschuß über.
Ferner sind die in §. 9 Nr. 3 und 10 der Verordnung vom 24. Juli 1854
(Verordnungsblatt für das vormalige Herzogthum Nassau S. 160) dem Amts-