Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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Verpflichtung obgelegen haben, sind von dem Kreise mit der Maßgabe zu über— 
nehmen, daß, soweit zur Erfüllung derselben nach Verwendung der auf den Kreis 
übergehenden Vermögensbestände die Erhebung von Abgaben erforderlich wird, 
letztere auf die Angehörigen des Bezirkes zu vertheilen sind. An den Beschlüssen 
des Kreistages in den hierauf bezüglichen Angelegenheiten nehmen nur diejenigen 
Kreistagsabgeordneten Theil, welche in dem Bezirke gewählt sind, oder dort ihren 
Wohnsitz oder Grundbesitz haben. 
Die im Artikel 6 des Landgräflich Hessischen Gesetzes vom 9. Oktober 1849 
(Archiv der Landgräflich Hessischen Gesetze und Verordnungen S. 476) dem 
Bezirksrathe übertragene Mitaufsicht über die Anstalten des Bezirks ist fortan von 
einer durch den Kreistag aus Angehörigen des Bezirks zu wählenden Kreis- 
kommission wahrzunehmen. Die Feststellung der Jahl der Mitglieder und der 
Amtsdauer derselben bleibt ebenso wie die Regelung des Geschäftsganges statuta- 
rischer Anordnung vorbehalten. Den Vorsitz in der durch landesherrliche Ver- 
fügung vom 12. November 1831 eingesetzten Amtsarmenkommission zu Hom- 
burg v. d. H. übernimmt an Stelle des Amtmannes der Landrath. 
K. 115. 
In dem Kreise Gelnhausen bleibt bis zu anderweitiger Regelung der den 
vormals Bayrischen Bezirk Orb umfassende Wegeverband bestehen. Die Ver- 
waltung und Vertretung desselben geht auf den Kreis über. Für die Vertheilung 
der von dem Verbande aufzubringenden Lasten sind fortan die Vorschriften in 
den §9. 10 ff. maßgebend. 
Im Uebrigen wird der Kommunalverband des Bezirks Orb aufgehoben 
und mit dem Kreise Gelnhausen dergestalt vereinigt, daß die Distriktssparkasse zu 
Orb, sowie die sonstigen Vermögensobjekte des Bezirks unter Vorbehalt einer 
anderweiten Vereinbarung zwischen den Betheiligten gesondert zu verwalten, und 
die verfügbaren Ueberschüsse, beziehungsweise Erträge derselben zum Besten der zu 
dem Bezirke gehörigen Gemeinden zu verwenden sind. 
In Bezug auf die Theilnahme an den Beschlüssen des Kreistages bierüber, 
sowie in Angelegenheiten des Wegeverbandes finden die Vorschriften im Absatz 1 
des F. 114 entsprechende Anwendung. 
C. 116. 
Die nach der Verordnung vom 26. März 1862 (Verordnungsblatt für 
das vormalige Herzogthum Nassau S. 81) dem Amtsbezirksrathe zustehende Mit- 
wirkung bei der Festsetzung der Besoldungen der Lehrer an den Volksschulen in 
den ehemals Nassauischen Landestheilen geht unbeschadet der Vorschriften in §. 45 
des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichts- 
behörden vom 1. August 1883 (Gesetz= Samml. S. 237) auf den Kreisausschuß 
und in den zu Städten erklärten Gemeinden auf den Bezirksausschuß über. 
Ferner sind die in §. 9 Nr. 3 und 10 der Verordnung vom 24. Juli 1854 
(Verordnungsblatt für das vormalige Herzogthum Nassau S. 160) dem Amts-
	        
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