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. 97.
Der vierte Abschnitt (§9. 43 bis 59) und der fünfte Abschnitt (§§. 60 bis 71)
des zweiten Titels treten für den Provinzialverband der Provinz Hessen-Nassau
einstweilen nicht in Kraft. Ihre Einführung erfolgt im Ganzen oder in einzelnen
Theilen nach Anhörung des Provinziallandtages im Wege Königlicher Verordnung.
Bis zu diesem Zeitpunkte sind die Obliegenheiten des Provinzialausschusses und
die laufenden Geschäfte der kommunalen Provinzialverwaltung mit Ausnahme der
Vollziehung von Wahlen von dem Oberpräsidenten, und die erforderlichen Kassen-
und Rechnungsgeschäfte von der Regierungshauptkasse zu Cassel wahrzunehmen.
Insbesondere hat der Oberpräsident an Stelle des Proviiglalausschsfes auch
darüber zu beschließen, ob einer der im 9. 11 Absatz 2, beziehungsweise §. 28
Absatz 5 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883
(Gesetz Samml. S. 195) vorgesehenen Fälle eingetreten ist.
. 98.
So lange in der Provinz Hessen-Nassau ein Provinzialausschuß nicht besteht,
werden die Mitglieder des Provinzialraths und deren Stellvertreter, sowie die
Mitglieder der Bezirksausschüsse und deren Stellvertreter (§. 10 Absatz 1, §. 28
Absatz 3 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883
— Gesetz-Samml. S. 195 —) von dem Provinziallandtage gewählt.
Die gewählten Mitglieder des Provinzialraths erhalten eine ihren baaren
Auslagen entsprechende Entschädigung. Ueber die Höhe derselben beschließt der
Provinziallandtag.
G. 99.
Die bisherigen kommunalständischen Verwaltungsausschüsse und Kom-
missionen bleiben in Wirksamkeit, bis über ihren Ersatz durch die in Gemäßheit
des gegenwärtigen Gesetzes gewählten Kommunallandtage Beschluß gefaßt worden ist.
S. 100.
Für die ersten Wahlen werden die Obliegenheiten der Landesausschüsse
(§#. 9 und 10) von dem Oberpräsidenten wahrgenommen. Derselbe ist befugt,
im Einverständnisse mit den gegenwärtigen kommunalständischen Verwaltungs-
ausschüssen gemäß §. 8 Landkreise für die ersten Wahlen und für die während
der ersten Wahlperiode erforderlich werdenden Ersatzwahlen zu verbinden und die
Wahlorte zu bestimmen.
Auf die so gebildeten Wahlbezirke findet der Schlußsatz des §. 8 Anwendung.
S. 101.
Die Einverleibung des bisherigen Stadtkreises Frankfurt a. M. in den
Kommunalverband des Regierungsbezirks Wiesbaden erfolgt mit dem 1. April 1886.
Von demselben Zeitpunkte ab werden beide Verbände zu einem Landarmenverbande
vereinigt.
(Tr. 9073)