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9) Der Herzoglich Braunschweigischen Regierung bleibt vorbehalten, die
Handhabung der ihr über die betreffenden Bahnstrecken zustehenden
Hoheitsrechte, sowie die etwaigen Verhandlungen mit der Bahnver-
waltung einer Behörde oder einem besonderen Kommissarius zu über-
tragen.
Diese Behörde beziehungsweise dieser Kommissarius hat die Be-
ziehungen der Herzoglichen Regierung zu der Eisenbahnverwaltung in
allen Fällen zu vertreten, die nicht zum direkten Einschreiten der kom-
petenten Polizei= oder Gerichtsbehörde geeignet sind.
Die Eisenbahnverwaltung hat sich an diese Behörde beziehungs-
weise an diesen Kommissar in allen zu der Zuständigkeit derselben ge-
hörenden Angelegenheiten zu wenden.
Artikel VI.
Die Königlich Preußische Regierung wird bei der Verwaltung der Braun-
schweigischen Bahnstrecken die Verkehrs= und volkswirthschaftlichen Interessen des
Herzogthums Braunschweig in gleichem Maße berücksichtigen, wie die entsprechen-
den Interessen der Preußischen Landestheile. Sie wird weder im Personen= noch
im Güterverkehre zwischen den beiderseitigen Staatsangehörigen hinsichtlich der
Zeit der Abfertigung oder hinsichtlich der Beförderungspreise einen Unterschied
machen.
Dieselbe wird bei der Besetzung der Stellen der in dem Gebiete des Herzog-
thums Braunschweig zu stationirenden unteren Beamten, zu welchen insbesondere
Bahnwärter und Weichensteller zu rechnen sind, bei sonst gleicher Anstellungs-
fühigkeit und Oualifikation auf die Bewerbung der Herzoglich Braunschweigischen
Staatsangehörigen vorzugsweise Rücksicht nehmen.
Artikel VII.
Von dem Zeitpunkte ab, wo in Gemäßheit des anderweitigen Vertrages
vom heutigen Tage, betreffend das Braunschweigische Eisenbahnunternehmen, die
der Braunschweigischen Eisenbahngesellschaft gehörigen Eisenbahnen in die Verwal-
tung und den Bétrieb des Preußischen Staates übergegangen sein werden, finden
auf diese Bahnen die in den Artikeln IV, V und VI dieses Vertrages enthaltenen
Bestimmungen, soweit nicht nachstehend besondere Vereinbarung getroffen ist,
analoge Amvwendung.
Die Summe von 5 000 Thalern (15 000 Mark), welche die Herzoglich
Braunschweigische Regierung nach Artikel IV des Staatsvertrages, den Verkauf
der Braunschweigischen Staatseisenbahnen betreffend, von der Braunschweigischen
Eisenbahngesellschaft zur Deckung der durch die Ausübung des Aufsichtsrechts
erwachsenden Kosten erhebt, kommt vom Zeitpunkt der Uebertragung des Aufsichts-
rechts auf die Königlich Preußische Regierung in Wegfall.