Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihen und 
wegen Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 
1869 (Gesetz Samml. S. 1197) zur Anwendung. 
K. 8. 
Die Staatsregierung wird auf Grund des §. 5 unter a des Gesetzes vom 
24. Februar 1850, betreffend die Verwaltung des Staatsschuldenwesens und 
Bildung einer Staatsschuldenkommission, (Gesetz= Samml. S. 57) ermächtigt, die 
Verwaltung der Anleihekapitalien der Halle-Sorau-Gubener Eisenbahngesellschaft, 
soweit diese Anleihekapitalien vom Staate als Selbstschuldner übernommen sind 
beziehungsweise übernommen werden, der Hauptverwaltung der Staatsschulden 
zu übertragen. 
Die behufs der Amortisation eingelösten oder angekauften Obligationen 
werden nach Vorschrift des §. 17 des bezeichneten Gesetzes vom 24. Februar 1850 
vernichtet und die Geldbeträge öffentlich bekannt gemacht. 
S. 9. 
Jede Verfügung der Staatsregierung über die im F. 1 bezeichnete Eisenbahn 
durch Veräußerung bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung beider Häuser 
des Landtages. 
Alle dieser Vorschrift entgegen einseitig getroffenen Verfügungen sind rechts- 
ungültig. 
S. 10. 
Bis zu einer anderweiten gesetzlichen Regelung der Kommunalbesteuerung, 
der Eisenbahnen finden die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen über die Ver- 
pflichtung der Eisenbahnen zur Zahlung von Gemeinde-, Kreis= und Provinzial- 
steuern auf die im §. 1 bezeichnete Eisenbahn auch nach dem Uebergange derselben 
in das Eigenthum des Staates in gleicher Weise, wie bis zu diesem Zeitpunkte, 
Anwendung. 
Sofern nach dem Uebergange in das Eigenthum des Staates die in diesem 
Gesetze bezeichnete Eisenbahn oder Theilstrecken derselben mit anderen dem Staate 
gehörigen oder für Rechnung des Staates betriebenen Bahnstrecken zu einem 
Eisenbahndirektionsbezirk vereinigt sind oder noch vereinigt werden, und in Folge 
dessen für eine Station des neugebildeten Eisenbahndirektionsbezirkes sich eine Ver- 
minderung des steuerpflichtigen Reinertrages ergeben sollte, so ist der Besteuerung 
der Betrag des steuerpflichtigen Reineinkommens der betreffenden Stationen nach 
dem Durchschnitte der dem 1. April 1880 vorangegangenen drei Steuerjahre zu 
Grunde zu legen. 
  
K.. 11. 
Auf die Mitglieder der Pensions= und Unterstützungskasse für die Beamten 
der Halle-Sorau-Gubener Eisenbahn, sowie auf diejenigen Beamten, welche mit 
(Tr. 9032) 8°
	        
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