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Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihen und
wegen Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember
1869 (Gesetz Samml. S. 1197) zur Anwendung.
K. 8.
Die Staatsregierung wird auf Grund des §. 5 unter a des Gesetzes vom
24. Februar 1850, betreffend die Verwaltung des Staatsschuldenwesens und
Bildung einer Staatsschuldenkommission, (Gesetz= Samml. S. 57) ermächtigt, die
Verwaltung der Anleihekapitalien der Halle-Sorau-Gubener Eisenbahngesellschaft,
soweit diese Anleihekapitalien vom Staate als Selbstschuldner übernommen sind
beziehungsweise übernommen werden, der Hauptverwaltung der Staatsschulden
zu übertragen.
Die behufs der Amortisation eingelösten oder angekauften Obligationen
werden nach Vorschrift des §. 17 des bezeichneten Gesetzes vom 24. Februar 1850
vernichtet und die Geldbeträge öffentlich bekannt gemacht.
S. 9.
Jede Verfügung der Staatsregierung über die im F. 1 bezeichnete Eisenbahn
durch Veräußerung bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung beider Häuser
des Landtages.
Alle dieser Vorschrift entgegen einseitig getroffenen Verfügungen sind rechts-
ungültig.
S. 10.
Bis zu einer anderweiten gesetzlichen Regelung der Kommunalbesteuerung,
der Eisenbahnen finden die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen über die Ver-
pflichtung der Eisenbahnen zur Zahlung von Gemeinde-, Kreis= und Provinzial-
steuern auf die im §. 1 bezeichnete Eisenbahn auch nach dem Uebergange derselben
in das Eigenthum des Staates in gleicher Weise, wie bis zu diesem Zeitpunkte,
Anwendung.
Sofern nach dem Uebergange in das Eigenthum des Staates die in diesem
Gesetze bezeichnete Eisenbahn oder Theilstrecken derselben mit anderen dem Staate
gehörigen oder für Rechnung des Staates betriebenen Bahnstrecken zu einem
Eisenbahndirektionsbezirk vereinigt sind oder noch vereinigt werden, und in Folge
dessen für eine Station des neugebildeten Eisenbahndirektionsbezirkes sich eine Ver-
minderung des steuerpflichtigen Reinertrages ergeben sollte, so ist der Besteuerung
der Betrag des steuerpflichtigen Reineinkommens der betreffenden Stationen nach
dem Durchschnitte der dem 1. April 1880 vorangegangenen drei Steuerjahre zu
Grunde zu legen.
K.. 11.
Auf die Mitglieder der Pensions= und Unterstützungskasse für die Beamten
der Halle-Sorau-Gubener Eisenbahn, sowie auf diejenigen Beamten, welche mit
(Tr. 9032) 8°