Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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durch die Königliche Eisenbahndirektion zu Erfurt) in Gemäßheit des Vertrages 
vom g. Bene 1875 (Gesetz Samml. für 1876 S. 163) für Rechnung der Halle- 
Sorau-Gubener Eisenbahngesellschaft geführt worden, in Gemäßheit der Bestim- 
mungen dieses Vertrages für Rechnung des Staates erfolgen, so daß also die 
Intraden der Bahn schon von diesem Tage ab dem Staate zufallen. 
Die Gesellschaft verpflichtet sich, alsbald nach der Perfektion dieses Ver- 
trages das noch Erforderliche zur Uebertragung des Gesellschaftseigenthums an 
den Staat zu veranlassen. Behufs der erforderlichen Uebertragung des Grund- 
eigenthums auf den Staat soll derjenige Beamte der Halle-Sorau-Gubener Ver- 
waltung zur Abgabe der Auflassungserklärung ermächtigt sein, welchen in jedem 
einzelnen Falle das Königliche Eisenbahnkommissariat zu Berlin event. die an 
dessen Stelle getretene Eisenbahnaufsichtsbehörde benennen wird. 
K. 7. 
Sofern die für das Betriebsjahr 1883 auf die Stamm-Prioritätsaktien 
beziehungsweise Stammaktien zu zahlende Dividende zur Zeit der Auflösung der 
Gesellschaft noch nicht festgestellt sein sollte, wird dieselbe in bisheriger statuten- 
mäßiger Weise festgestellt. 
Auf die Disfdendenscheine späterer Betriebsjahre wird, da die Gesellschaft 
inzwischen in die Liquidation eingetreten ist, eine Dividende nicht mehr gezahlt. 
n Bezug auf die Verwaltung des Unternehmens bis zum Zeitpunkte des 
Ueberganges desselben auf den Staat verbleibt es bei der Bestimmung des §. 4 
Absatz 2 des Vertrages vom z. .obt 1875. 
Der Aufsichtsrath hat das Interesse der Halle-Sorau-Gubener Eisenbahn- 
gesellschaft gegenüber dem Staate, soweit es sich um die Erfüllung dieses Ver- 
trages handelt, wahrzunehmen und gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. 
Bis zur Beendigung der Liquidation der Gesellschaft wird der Aufsichtsrath 
alljährlich in bisheriger statutenmäßiger Weise gewählt. Einer Deponirung von 
Aktien der Gesellschaft seitens der Mitglieder des Aufsichtsraths, sowie einer Neu- 
wahl für ausscheidende Mitglieder (§. 52 letzter Absatz des Statuts) bedarf es 
fernerhin nicht mehr. Zur Gültigkeit der Beschlüsse des Aufsichtsraths ist die 
Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder erforderlich. 
Die den Mitgliedern des Aufsichtsraths nach §F. 54 des Gesellschaftsstatuts 
zustehende Remuneration wird zum letzten Male für das auf die Auflösung der 
Gesellschaft folgende volle Kalenderjahr gezahlt. Sofern nach Ablauf dieses Mres 
die definitive Auflösung des Aufsichtsraths, welche mit der Beendigung des 
Liquidationsverfahrens zu erfolgen hat, noch nicht eingetreten sein sollte, werden 
den Mitgliedern des Aufsichtsraths für die spätere Zeit ihrer Thätigkeit nur die 
baaren Auslagen in der bisherigen Weise erstattet. Die Höhe der Remuneration 
wird für die Jahre, für welche eine solche zu zahlen ist, auf denjenigen Betrag 
festgesetzt, welcher für das Jahr 1883 nach Nagabe der bisherigen Grundsätze zur 
Vertheilung gelangt ist. 
r. 9032.)
	        
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