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g. 8.
Dem bei der Halle-Sorau-Gubener Eisenbahn beschäftigten Beamtenpersonal
verbleiben die ihm der Gesellschaft gegenüber zustehenden Rechte.
Die Beamtenpensions= und Unterstützungskasse der Halle-Sorau-Gubener
Eisenbahn bleibt nach dem betreffenden Reglement bestehen, wenn nicht mit Zu-
stimmung der beiderseitigen Berechtigten eine Vereinigung der genannten Kasse
mit den entsprechenden Kafpen der mit der Halle-Sorau-Gubener zu einer Ver-
waltung vereinigten Staatsbahnen oder vom Staate verwalteten Privatbahnen zu
Stande kommt.
Der Staat tritt in alle rücksichtlich der erwähnten Kassen von der Halle-
Sorau-Gubener Eisenbahngesellschaft übernommenen Verbindlichkeiten ein. Die
reglementsmäßigen Rechte der Gesellschaft werden künftig durch die zur Verwaltung
der Halle-Sorau-Gubener Eisenbahn eingesetzte Königliche Behörde ausgeübt.
S. 9. «
Seitens der Königlichen Staatsregierung wird die Genehmigung der Landes-
vertretung sobald als thunlich herbeigeführt werden.
Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn zu demselben die landesherrliche
Genehmigung nicht bis zum 1. März 1885 erlangt worden ist.
S 10.
Die Bestimmungen dieses Vertrages sollen nach dessen Perfektion für die
Halle-Sorau-Gubener Eisenbahngesellschaft die Geltung statutarischer Bestimmungen
haben, so daß also dieser Vertrag als Nachtrag zum Gesellschaftsstatute anzusehen ist.
G. 11.
Der Staat ist berechtigt, alle für ihn aus diesem Vertrage hervorgehenden
Rechte und Verpflichtungen auf das Reich zu übertragen.
S. 12.
Der Stempel dieses Vertrages bleibt außer Ansatz.
Berlin, den 30. Juni 1884.
(L. S.) Schmidt. (L. S.) Dr. Micke. (L. S.) Kirchhoff.
Berlin, den 25. Juni 1884.
(L. S.) v. Bernuth. (L. S.) Bail.
Redigirt im Bureau des Staatsministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.