Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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g. 8. 
Dem bei der Halle-Sorau-Gubener Eisenbahn beschäftigten Beamtenpersonal 
verbleiben die ihm der Gesellschaft gegenüber zustehenden Rechte. 
Die Beamtenpensions= und Unterstützungskasse der Halle-Sorau-Gubener 
Eisenbahn bleibt nach dem betreffenden Reglement bestehen, wenn nicht mit Zu- 
stimmung der beiderseitigen Berechtigten eine Vereinigung der genannten Kasse 
mit den entsprechenden Kafpen der mit der Halle-Sorau-Gubener zu einer Ver- 
waltung vereinigten Staatsbahnen oder vom Staate verwalteten Privatbahnen zu 
Stande kommt. 
Der Staat tritt in alle rücksichtlich der erwähnten Kassen von der Halle- 
Sorau-Gubener Eisenbahngesellschaft übernommenen Verbindlichkeiten ein. Die 
reglementsmäßigen Rechte der Gesellschaft werden künftig durch die zur Verwaltung 
der Halle-Sorau-Gubener Eisenbahn eingesetzte Königliche Behörde ausgeübt. 
S. 9. « 
Seitens der Königlichen Staatsregierung wird die Genehmigung der Landes- 
vertretung sobald als thunlich herbeigeführt werden. 
Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn zu demselben die landesherrliche 
Genehmigung nicht bis zum 1. März 1885 erlangt worden ist. 
S 10. 
Die Bestimmungen dieses Vertrages sollen nach dessen Perfektion für die 
Halle-Sorau-Gubener Eisenbahngesellschaft die Geltung statutarischer Bestimmungen 
haben, so daß also dieser Vertrag als Nachtrag zum Gesellschaftsstatute anzusehen ist. 
G. 11. 
Der Staat ist berechtigt, alle für ihn aus diesem Vertrage hervorgehenden 
Rechte und Verpflichtungen auf das Reich zu übertragen. 
S. 12. 
Der Stempel dieses Vertrages bleibt außer Ansatz. 
Berlin, den 30. Juni 1884. 
(L. S.) Schmidt. (L. S.) Dr. Micke. (L. S.) Kirchhoff. 
Berlin, den 25. Juni 1884. 
(L. S.) v. Bernuth. (L. S.) Bail. 
  
  
Redigirt im Bureau des Staatsministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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