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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNNr. 5.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Kautionen der Rechnungsführer bei den Staats, Aichungsämtern, S. 61. —
Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs-UÜmtsblätter
publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 52.
(Nr. 9033.) Verordnung, betreffend die Kautionen der Rechnungsführer bei den Staats.
Aichungsämtern. Vom 2. Februar 1885.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen u
verordnen auf Grund der 99. 3, 7, 8 und 14 des Gesetzes, betreffend die Kautionen
der Staatsbeamten, vom 25. März 1873 (Gesetz-Samml. S. 125), was folgt:
Die Rechnungsführer bei den Staats-Aichungsämtern sind zur Kautions-
leistung verpflichtet. Der höchste Satz der von denselben zu leistenden Amts-
kautionen beträgt 3 000 Mark.
Im Uebrigen finden auf diese Beamten die Vorschriften der Verordnung
vom 10. Juli 1874, betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche
des Staatsministeriums und des Finanzministeriums, (Gesetz= Samml. S. 260)
Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 2. Februar 1885.
(L. S.) Wilhelm.
Für den Minister für Handel
und Gewerbe:
v. Boetticher. v. Scholz.
Ges. Sammli. 1885. (Nr. 9033.) 9
Ausgegeben zu Berlin den 5. März 1885.