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Marine, und zwar vom Ersten desjenigen Monats ab, welcher auf den Monat
folgt, in welchem die heimischen Gewässer verlassen werden, bis zum Ablauf
des Monats, in welchem die Rückkehr in dieselben erfolgt.
Die Abgabepflicht ruht ferner während der Zugehörigkeit zu einem in der
Kriegsformation befindlichen Theile des Heeres oder der Marine vom Ersten
desjenigen Monats ab, welcher auf den Monat folgt, in welchem die Zugehörigkeit
begonnen hat, bis zum Ablauf des Monats, in welchem dieselbe endet.
G. 8.
Ab- und Zugänge am Einkommen während des Jahres, für welches die
Veranlagung erfolgt ist, ändern an der einmal veranlagten Abgabe nichts. Nur
wenn nachgewiesen werden kann, daß durch den Verlust einzelner Einnahmequellen
das veranschlagte abgabepflichtige Einkommen um mehr als den vierten Theil
vermindert worden, darf eine verhältnißmäßige Ermäßigung der veranlagten
Abgaben gefordert werden.
Ueber den Antrag entscheidet der Vorsitzende der Einkommensteuer-Ein-
scbhungskommisson vorbehaltlich der Beschwerde an die Bezirksregierung (G. 5
bs. 2).
§. 9.
Die mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere werden, so lange
dieselben nicht zum aktiven Dienst wieder herangezogen werden, hinsichtlich der
Verpflichtung zur Entrichtung der Gemeindeabgaben den verabschiedeten Offizieren
gleichgestellt, die vor dem 1. April 1886 mit Pension zur Disposition gestellten
Offiziere jedoch nur dann, wenn ihre Militärpension auf Grund des Reichsgesetzes
vom 21. April 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 78) entsprechend erhöht worden ist.
S. 10.
Dieses Gesetz gelangt zuerst für das mit dem 1. April 1887 beginnende
Steuerjahr zur Anwendung.
Mit der Ausführung werden die Minister des Innern, der Finanzen und
des Krieges beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 29. Juni 1886.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg.
v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz. Bronsart v. Schellendorff.
Nr. 9143—9144.)