Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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Marine, und zwar vom Ersten desjenigen Monats ab, welcher auf den Monat 
folgt, in welchem die heimischen Gewässer verlassen werden, bis zum Ablauf 
des Monats, in welchem die Rückkehr in dieselben erfolgt. 
Die Abgabepflicht ruht ferner während der Zugehörigkeit zu einem in der 
Kriegsformation befindlichen Theile des Heeres oder der Marine vom Ersten 
desjenigen Monats ab, welcher auf den Monat folgt, in welchem die Zugehörigkeit 
begonnen hat, bis zum Ablauf des Monats, in welchem dieselbe endet. 
G. 8. 
Ab- und Zugänge am Einkommen während des Jahres, für welches die 
Veranlagung erfolgt ist, ändern an der einmal veranlagten Abgabe nichts. Nur 
wenn nachgewiesen werden kann, daß durch den Verlust einzelner Einnahmequellen 
das veranschlagte abgabepflichtige Einkommen um mehr als den vierten Theil 
vermindert worden, darf eine verhältnißmäßige Ermäßigung der veranlagten 
Abgaben gefordert werden. 
Ueber den Antrag entscheidet der Vorsitzende der Einkommensteuer-Ein- 
scbhungskommisson vorbehaltlich der Beschwerde an die Bezirksregierung (G. 5 
bs. 2). 
§. 9. 
Die mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere werden, so lange 
dieselben nicht zum aktiven Dienst wieder herangezogen werden, hinsichtlich der 
Verpflichtung zur Entrichtung der Gemeindeabgaben den verabschiedeten Offizieren 
gleichgestellt, die vor dem 1. April 1886 mit Pension zur Disposition gestellten 
Offiziere jedoch nur dann, wenn ihre Militärpension auf Grund des Reichsgesetzes 
vom 21. April 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 78) entsprechend erhöht worden ist. 
S. 10. 
Dieses Gesetz gelangt zuerst für das mit dem 1. April 1887 beginnende 
Steuerjahr zur Anwendung. 
Mit der Ausführung werden die Minister des Innern, der Finanzen und 
des Krieges beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 29. Juni 1886. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg. 
v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz. Bronsart v. Schellendorff. 
  
Nr. 9143—9144.)
	        
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