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s. 28.
Im Falle der Pensionirung der besoldeten Beamten der Amtsverbände und
Landgemeinden kommt bei der Berechnung der Dienstzeit auch die Zeit in An-
rechnung, während welcher der zu pensionirende Beamte bei anderen Amtsverbänden
oder Landgemeinden der Provinz angestellt gewesen ist.
Die Amtsverbände und Landgemeinden der Provinz werden zu einem
Kassenverbande vereinigt, welchem es obliegt, den in Ruhestand versetzten besoldeten
Beamten der Amtsverbände und Landgemeinden die ihnen zustehenden Pensionen
u zahlen.
§ Die zur Bestreitung der Pensionszahlungen erforderlichen Beiträge werden
von den Amtsverbänden und Landgemeinden nach Verhältniß des jeweiligen Be-
trages des pensionsberechtigten Diensteinkommens der Beamten aufgebracht.
Die Pensionskasse wird durch Organe des Provinzialverbandes unter Auf-
sicht des Provinzialausschusses verwaltet. Im Uebrigen werden die Verhältnisse
der Kasse durch ein nach Anhörung des Provinziallandtags von dem Minister
des Innern zu erlassendes Regulativ geordnet.
Die Provinzialvertretung ist ermächtigt, einen Theil der gemäß §. 1 Nr. 2
des Gesetzes vom 30. April 1873 (Gesetz-Samml. S. 187) und F. 26 des Gesetzes
vom 8. Juli 1875 (Gesetz Samml. S. 497) zur Bestreitung der Kosten der
Amtsverwaltung aus der Staatskasse jährlich zur Verfügung gestellten Summe
an die Pensionskasse zu überweisen.
§. 29.
Bezüglich der Verwaltung der Angelegenheiten der Landgemeinden verbleiben
dem Amtmann die demselben in §9. 28, 31, 37, 43, 46, 48 und 65 der
Landgemeindeordnung vom 19. März 1856 übertragenen besonderen Geschäfte,
sowie die Verpflichtung, zur Unterstützung des Gemeindevorstehers nach Maßgabe
des J. 49 a. a. O. mitzuwirken. In Betreff der allgemeinen Aufsicht über die
Verwaltung der Angelegenheiten der Landgemeinden und Gutsbezirke (§S#. 41,
74 a. a. O.) ist der Amtmann das Organ des Landrathes, als Vorsitzenden des
Kreisausschusses (§. 80 a. a. O., §F. 24 des Gesetzes über die Zuständigkeit der
Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883).
Die Verwaltung der Ortspolizei steht, soweit sie nicht gesetzlich anderen
Behörden übertragen ist, dem Amtmann zu, und der Gemeindevorsteher ist dessen
Organ (§9. 41, 74 der Landgemeindeordnung vom 19. März 1856).
Dritter Abschnitt.
Von dem Landrathe.
C. 30.
Ernennung desselben.
Der an der Spitze der Verwaltung des Kreises stehende Landrath wird
vom Könige ernannt.
(Nr. 9157.) 46.