Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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S. 51. 
Zur Beschlußfähigkeit der Synode ist die Anwesenheit von zwei Drittheilen 
ihrer Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Mehrheit der Stimmen 
gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Ist die Synode nach Absatz 1 nicht beschlußfähig, so kann sie zu einer 
zweiten Versammlung einberufen werden, in welcher die Erschienenen ohne Rück- 
sicht auf ihre Jahl zu beschließen befugt sind. 
Wahlhandlungen sind, wenn zunächst relative Mehrheit sich herausstellt, 
durch engere Wahl bis zur Erreichung absoluter Mehrheit fortzusetzen. Ergiebt 
sich bei Waßen Stimmengleichheit, so entscheidet das Loos. 
g. 52. 
Der Wirkungskreis der Diözesansynode umfaßt folgende Befugnisse und 
Obliegenheiten: 
1) die Erledigung der an die Diözesansynode gelangenden Vorlagen des 
Konsistoriums oder der Gesammtsynode; 
2) die Wahl der Beisitzer des Diözesansynodalvorstandes und der Ab- 
geordneten zur Gesammtsynode; 
3) die Prüfung der Legitimation ihrer Mitglieder; 
4) die Mitaufsicht über die in den Kirchengemeinden bestehenden Einrich- 
tungen für christliche Liebesthätigkeit, sowie die Verwaltung und Leitung 
der den Kirchengemeinden des Synodalbezirks gemeinsamen derartigen 
Institute, jedoch unbeschadet abweichender statutarischer Ordnung; 
5) die Mitwirkung bei Abänderung des Synodalbezirks (§. 46); 
6) die Entgegennahme eines Berichts über die kirchlichen und sittlichen 
Zustände der Gemeinden, welchen der Vorsitzende oder ein von ihm 
ernannter Berichterstatter vorzutragen hat; 
7) die Berathung von Anträgen an das Konsistorium oder die Gesammt- 
synode, welche von Mitgliedern der Synode, den Presbyterien oder 
auch einzelnen Angehörigen des Synodalbezirks über kirchliche Gegenstände 
an die Diözesansynode gelangen. 
Bei Beschlußnahme über Liturgie, Gesangbücher, Katechismen und Agenden 
haben nur die Geistlichen im Verein mit einer der Jahl der amwesenden Geistlichen 
entsprechenden Anzahl von Kirchenältesten beschließende, die übrigen weltlichen 
Mitglieder nur berathende Stimme. 
Die zur Herbeiführung einer Gleichheit der Zahl der Geistlichen und der 
dabei stimnberechiigten weltlichen Mitglieder erforderlichen 2 
werden vom Konsistorium in Gemeinschaft mit dem Ge schuss 
getroffen. 
In Diözesansynoden von gemischter Konfession bilden für die Beschlußfassung 
über Liturgie, Katechismen, Gesangbücher und Agenden die ie Angehörigen der ver- 
(Tr. 9103.)
	        
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