Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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schiedenen Konfessionen (reformirt, lutherisch, unirt) je besondere Abtheilungen, 
von welchen jede nur für die Gemeinden des Bekenntnisses der bestimmten Ab- 
theilung beschließt. 
g. 53. 
Jeder Diözesansynode ist ein Diözesansynodalvorstand vorgesetzt. Derselbe 
besteht aus dem Vorsitzenden der Synode, welcher auch im Vorstande den Vorsitz 
führt, und aus vier von der Synode aus ihrer Mitte auf sechs Jahre gewählten 
Beisitzern, von denen zwei Geistliche und zwei Weltliche sein müssen. 
Einer dieser geistlichen Beisitzer hat den Vorsitzenden in Verhinderungsfällen 
in allen Synodalgeschäften zu vertreten. 
In den unter Nr. 4, 12 und 13 des anliegenden Verzeichnisses aufgeführten. 
Diözesansynodalverbänden sollen bei Zusammensetzung des Synodalvorstandes die 
verschiedenen Konfessionen in entsprechender Weise berücksichtigt werden. Die näheren 
Bestimmungen hierüber werden provisorisch vom **“ definitiv vom 
Konsistorium in Gemeinschaft mit dem Ges « sschusse nach Anhörung 
der betreffenden Diözesansynode erlassen. 
S. 54. 
Der Synodalvorstand hat: 
1) den Vorsitzenden in seiner Geschäftsführung zu unterstützen; 
2) für Aufnahme und Beglaubigung der Sitzungsprotokolle, nöthigenfalls 
unter Zuziehung anderer Synodalmitglieder, zu sorgen; 
3) die Synodalbeschlüsse an das Konsistorium oder die Gesammtsynode zu 
befördern und die bestätigten Beschlüsse, soweit ihm die Ausführung 
übertragen wird, in Vollzug zu setzen; 
4) zur Versammlung der Diözesanfsynode die erforderlichen Einleitungen 
zu treffen, insbesondere die Vorlagen für dieselbe vorzubereiten; 
5) dem Konsistorium auf Erfordern Gutachten zu erstatten; 
6) die Zahl der Gemeindeverordneten und Kirchenältesten festzustellen und 
die etwaige Vertheilung derselben auf einzelne Bezirke der Gemeinde 
vorzunehmen (S#. 7, 19, 24) 
7) in eiligen Fällen der nach F. 52 Nr. 4 der Synode übertragenen Mit- 
aufsicht vorläufige Entscheidung zu treffen; 
8) Streitigkeiten zwischen den Gemeinden und ihren Geistlichen oder Kirchen- 
dienern zu vermitteln; 
9) auf Berufung über die formelle Gültigkeit der Kirchenältesten= oder 
ordnetemwahlen, sowie über Einprüche gegen die versagte 
Lomeinder in die Wählerliste, gegen die Wahl von Kirchenältesten und 
Gemeindeverordneten und auch über die Zulässigkeit einer Amtsablehnung 
oder Niederlegung von Kirchenältesten und Gemeindeverordneten (§8.32, 40) 
zu entscheiden;
	        
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